Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Jülich-Kleve-Berg
Vertragspartner Braut: Österreich
Datum Vertragsschließung: 1546
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein
Bräutigam #
Bräutigam: Wilhelm V., Herzog von Jülich-Kleve-Berg
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/118807358
Geburtsjahr: 1516-00-00
Sterbejahr: 1592-00-00
Dynastie: Mark
Konfession: Römisch-Katholisch
Braut #
Braut: Maria von Österreich
Braut GND:
http://d-nb.info/gnd/132351682
Geburtsjahr: 1531-00-00
Sterbejahr: 1581-00-00
Dynastie: Habsburg (Österreich)
Konfession: Römisch-Katholisch
Akteur Bräutigam #
Akteur: Wilhelm V., Herzog von Jülich-Kleve-Berg
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/118807358
Akteur Dynastie: Mark
Verhältnis: selbst
Akteur Braut #
Akteur: Ferdinand I., römischer König, Erzherzog von Österreich
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/118532502
Akteur Dynastie: Habsburg (Österreich)
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Bartenstein 1741, Beilage Urk. 33
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: [Prä] – zu Lob und Ehre Gottes, aus gegenseitiger Zuneigung der Vertragspartner, zum Nutzen von Ländern und Untertanen der Vertragspartner, nach Brautwerbung des Bräutigams bei Brautvater und Kaiser: Eheschließung verabredet, Vertragsartikel bekundet: (67f.)
[1] – Einwilligung für Braut erteilt, Mitgift festgelegt: zuzüglich Mitgiftzulage, Aussteuer geregelt, Zahlung geregelt (68)
[2] – Einwilligung von Bräutigam erteilt, Widerlage und Witweneinkünfte festgelegt, Morgengabe festgelegt – Witwengüter ausgegesetzt: mit Zustimmung von Kaiser, Nutzungsrechte geregelt, Herrschaftsrechte vorbehalten (68)
[3] – Verschreibungsurkunde an Brautvater zugesichert: zur Festlegung von Huldigung der Untertanen auf Witwengütern an Braut, Nutzungsrechten der Braut, von Brautvater angenommen, Ersatz bei Mängeln geregelt (68f.)
[4] – nach Tod der Braut vor Bräutigam: lebenslange Weiternutzung von Mitgift durch Bräutigam geregelt, Vererbung von Mitgiftzulage, Morgengabe, Brautjuwelen geregelt (69)
[5] – nach Tod der Braut ohne Kinder: lebenslange Weiternutzung von Mitgift durch Bräutigam geregelt, Übergang von Mitgiftzulage an Bräutigam geregelt (69f.)
[6] – bei Tod des Bräutigams ohne Kinder: Übergang von Mitgift, Mitgiftzulage, Morgengabe an Braut geregelt, lebenslange Weiternutzung von Widerlage durch Braut geregelt, Ablösung von mobilem Nachlass des Bräutigams durch Bräutigamerben geregelt (70)
[7] – Erbverzicht der Braut geregelt: im Gegenzug für Mitgift, auf väterliches und mütterliches Erbe, außer nach dem Aussterben des Hauses Österreich im Mannesstamm, mit Zustimmung und Ratifikation des Bräutigams (70)
[8] – Trauung, Beilager festgelegt für 18.07.1546 Regensburg (70)
[9] – bei Tod von Ehepartner vor Hochzeit: Vertrag für nichtig erklärt (70f.)
[10] – Einhaltung zugesichert (71)
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: ja
Schlagwörter: Dritter Geldrischer Erbfolgekrieg 1543
Kommentar: nach Unterwerfung Jülichs unter Karl V., erzwungener Lösung der Ehe Wilhelms mit Jeanne d’Albret 1543
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