Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Brandenburg-Ansbach
Vertragspartner Braut: Braunschweig-Lüneburg-Celle
Datum Vertragsschließung: 1579
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: unbekannt
Bräutigam #
Bräutigam: Georg Friedrich I. Markgraf von Brandenburg-Ansbach
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/118958410
Geburtsjahr: 1539-00-00
Sterbejahr: 1603-00-00
Dynastie: Hohenzollern
Konfession: unbekannt
Braut #
Braut: Sophie von Braunschweig-Lüneburg-Celle
Braut GND:
http://d-nb.info/gnd/12112360X
Geburtsjahr: 1563-00-00
Sterbejahr: 1639-00-00
Dynastie: Welfen
Konfession: unbekannt
Akteur Bräutigam #
Akteur: August Kurfürst von Sachsen
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/119458446
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Vormund
Akteur Braut #
Akteur: Wilhelm Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Celle
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/134198158
Akteur Dynastie: Welfen
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: Hannover HStA NLA Ha Cal. Br. 22 Nr. 1847 (1579 IV 21)-1
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar:
Drucknachweis:
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (3-4): Ehe beschlossen; Beilager geregelt
Artikel 2 (4): 12.000 Taler Mitgift nach dem Brauch des Hauses der Braut geregelt; Zahlungsfrist innerhalb eines Jahres nach dem Beilager und Ort geregelt
Artikel 3 (4): Aussteuer (Kleinodien, Kleider, Silbergeschirr, etc.) geregelt
Artikel 5 (4): Die Widerlage beträgt 12.000 Taler
Artikel 6 (4): Die Morgengabe beträgt 4.000 Taler
Artikel 7 (4): Anlage der 28.000 Taler geregelt; Schloss, Stadt und Amt erwähnt, jährliches Einkommen von 2.800 Talern geregelt; Jagd, Frondienste, Holz, Fischereirechte, Gerichte, etc. geregelt
Artikel 8 (4-5): Wenn die Güter die 2.800 Taler jährlich nicht einbringen: Beschwerung der Amtleute und Untertanen wider das Recht ausgeschlossen, die Untertanen verbleiben in ihren alten Freiheiten und Rechten
Artikel 9 (5): Regelungen bezüglich des Hausrats und des Vorrats auf den Witwengütern: Die Dinge, die sich bereits auf den Witwengütern befinden, sollen der Braut zur Verfügung stehen; ansonsten sollen die Witwengüter nicht verändert oder beschwert etc. werden
Artikel 10 (5): Gegen Bezahlung des Heiratsguts: Pflichten und Huldigung der Amtleute, Vögte und Untertanen gegenüber der Braut geregelt; Gehorsam und Dienst geregelt
Artikel 11 (5): Die Morgengabe beträgt 400 Gulden jährlich; Verwendung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut geregelt
Artikel 12 (5-6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Der Bräutigam darf die Aussteuer vergeben; die Aussteuer fällt an die Tochter der Braut, wenn keine Tochter aus der Ehe vorhanden ist, erbt Dorothea von Braunschweig-Lüneburg die Aussteuer
Artikel 13 (6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 14 (6-7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Aussteuer, Geschenke, Betten, etc.; Fahrhabe geregelt; keine Rechtsprechung auf den Witwengütern geregelt; Unterhalt der Braut durch die Erben des Bräutigams bis zur ersten Nutzung der Witwengüter geregelt; fürstliche Wohnung geregelt; Nutzung der Zinsen geregelt; Nutzung ohne Widerspruch der Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 15 (7): Vergabe der Ritterlehen und der geistlichen Lehen auf den Witwengütern durch die Erben des Bräutigams geregelt; Gebrauch der Lehen durch die Erben des Bräutigams auf Kosten der Erben des Bräutigams; Öffnung des Wittums auf Kosten der Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 16 (7-8): Öffnung, Vergabe, etc. der Witwengüter durch die Braut ohne Erlaubnis des Bräutigams oder dessen Erben ausgeschlossen; bauliche Erhaltung des Schlosses durch die Braut, während ihrer Besitzung geregelt, Erhaltung des Grundbaus durch die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 17 (8): Schutz der Mitgift, Widerlage und Morgengabe geregelt, in Bezug auf die Räte der Erben des Bräutigams, die Land- und Hofgerichte; Vergleich mit anderen Schlössern geregelt
Artikel 18 (8): Schulden, die das Brautpaar gemacht hat, sollen durch den Bräutigam beglichen werden; die Braut soll mit keinerlei Schulden des Bräutigams belastet werden; Schulden, die die Braut nach dem Antritt des Wittums gemacht hat und vor ihrem Tod noch nicht bezahlt wurden, sollen durch die Erben der Widerlage beglichen werden
Artikel 19 (8-9): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 28.000 Talern geregelt; Verkündigung der Ablösung ein halbes Jahr früher geregelt; Zahlung innerhalb eines halben Jahres geregelt; Stadt geregelt; Abtretung des Wittums geregelt; wenn die Braut nach dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Morgengabe und Widerlage fallen an die Erben des Bräutigams, Verschreibung geregelt
Artikel 20 (9): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, Einverständnis des Bräutigams geregelt; die Braut erhält ihren Erbteil, wenn alle männlichen Leibeserben ihres Hauses vor ihr versterben
Artikel 21 (9-10): Einhaltung der Ehe versprochen
# Einordnung
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.
Vertragsseiten nicht foliert oder nummeriert
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