Brandenburg-Küstrin - Braunschweig-Wolfenbüttel

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Brandenburg-Küstrin
Vertragspartner Braut: Braunschweig-Wolfenbüttel
Datum Vertragsschließung: 1529
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: unbekannt

Bräutigam #

Bräutigam: Johann (Hans) Markgraf von Brandenburg-Küstrin
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/102111553
Geburtsjahr: 1513-00-00
Sterbejahr: 1571-00-00
Dynastie: Hohenzollern
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Katharina von Braunschweig-Wolfenbüttel
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/1079072322
Geburtsjahr: 1518-00-00
Sterbejahr: 1574-00-00
Dynastie: Welfen
Konfession: unbekannt

Akteur Bräutigam #

Akteur: Joachim I. Nestor Markgraf von Brandenburg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119214644
Akteur Dynastie: Hohenzollern
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: Heinrich II. (der Jüngere) Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119024918
Akteur Dynastie: Welfen
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 108v-115r
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar:
Drucknachweis:
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (fol. 109r): Ehe beschlossen

Artikel 2 (fol. 109r): Beilager festgelegt, Datum festgelegt

Artikel 3 (fol. 109r-109v): achtjährige Frist festgelegt

Artikel 4 (fol. 109v): Die Mitgift beträgt 15.000 Gulden, Groschensumme festgelegt

Artikel 5 (fol. 109v): Zahlungsregelungen hinsichtlich der Mitgift: 10.000 Gulden nach vollzogenem Beilager, die gesamten 15.000 Gulden müssen innerhalb eines Jahres ganz gezahlt werden, Zahlungstermine festgelegt, Zahlung von 5.000 Gulden mit Schuldverschreibung

Artikel 6 (fol. 109v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe. Der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben ihres Hauses versterben, Anfertigung eines Verzichtbriefs geregelt

Artikel 7 (fol. 110r): Aussteuer mit Kleidern, Silbergeschirr, etc. zugesprochen, wie es ihrem Stand entspricht

Artikel 8 (fol. 110r): Die Widerlage beträgt 15.000 Gulden

Artikel 9 (fol. 110r): Morgengabe versprochen, Verschreibung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe geregelt, anderweitige Verschreibung ausgeschlossen

Artikel 10 (fol. 110r): Anlage des Heiratsgutes geregelt; Fürstlicher Sitz der Braut erwähnt

Artikel 11 (fol. 110r): Renten, Jagdrechte etc. geregelt, Verweisung und Versorgung geregelt

Artikel 12 (fol. 110r): Die Braut erhält jährlich 4 500 Gulden

Artikel 13 (fol. 110r-110v): Jagdrechte, Frondienste, Fischereirechte, Zinsgeld, etc. geregelt

Artikel 14 (fol. 110v): Regelungen bezüglich der Untertanen auf dem Wittum: Bussen und Strafen unter der Billigkeit geregelt

Artikel 15 (fol. 110v): Ausstattung der Amtleute etc. mit 40 Pferden geregelt

Artikel 16 (fol. 110v): Huldigung und Schwüre der Amtleute und Untertanen der Braut gegenüber geregelt

Artikel 17 (fol. 110v): Vererbung der halben Widerlage an die männlichen Erben des Bräutigams geregelt; Zinsen, Pachten, Nutzungsrechte der Braut festgelegt

Artikel 18 (fol. 110v-111r): Versorgung der Braut durch einen Verschreibungsbrief geregelt

Artikel 19 (fol. 111r): Bei Bestellung neuer Amtleute: Huldigung und Eide gegenüber der Braut geregelt

Artikel 20 (fol. 111r-111v): Falls das Wittum durch einen Brand o.ä. beschädigt wurde: Ersatz geregelt, Erstattung von Holz und Hilfeleistung durch die Erben des Bräutigams geregelt

Artikel 21 (fol. 111v): Schutz der Braut, des Leibgedinges und der Morgengabe durch die Erben des Bräutigams geregelt; Versicherung von Leibgedinge und Morgengabe erwähnt

Artikel 22 (fol. 111v): Besichtigung der Witwengüter durch den Brautvater geregelt

Artikel 23 (fol. 111v-112r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibserben vorhanden sind: Anfertigung einer Inventarliste der Aussteuer notwendig; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer (und die Mitgift?), nach dessen Tod fällt die Güter an den Brautvater, dessen nächste Erben und die nächsten Erben der Braut

Artikel 24 (fol. 112r-112v): Solange bis die Mitgift und die Aussteuer nach dem Tod der Braut nicht zurückgezahlt wurden, erhält der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter und 900 Gulden jährlich; Eide und Schwüre der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern gegenüber der Braut, dem Brautvater oder dessen Erben geregelt; Erbhuldigung erwähnt; Entbindung der Eide der Amtleute und Untertanen dem Bräutigam und dessen Erben gegenüber geregelt

Artikel 25 (fol. 112v-113r): Wenn gemeinsame Leibserben vorhanden sind und diese versterben: Die vorherigen Regelungen behalten ihre Gültigkeit

Artikel 26 (fol. 113r): Wenn die Braut oder das Brautpaar versterben und gemeinsame Leibserben vorhanden sind: Die Widerlage, das Heiratsgut, etc. sollen an diese Erben vererbt werden

Artikel 27 (fol. 113r-113v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe; Antritt des Wittums geregelt; Leibgedingebrief erwähnt; die Braut erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Leibgedinge; die Braut erhält die Aussteuer; Versorgung mit Wein und Bier geregelt; Erstattung von Mängel, auch bei der Rente, durch die Erben des Bräutigams geregelt

Artikel 28 (fol. 113v-NNr): Wenn die Braut erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges mit 30.000 Gulden geregelt, sofern keine männlichen Leibserben aus der Ehe vorhanden sind; wenn männliche Leibserben aus der Ehe vorhanden sind, beträgt die Ablösesumme 25.000 Gulden; wollen die Erben des Bräutigams die Summe der Widerlage nicht direkt ausbezahlen, erhält die Braut die jährliche Verzinsung von 1.500 Gulden; Regelungen bezüglich der Zinsen; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt

Artikel 29 (fol. NNr-NNv): Abtretung des Leibgedinges geregelt; Entbindung von Eiden und Schwüren der Amtleute, Vögte, Lehnsmänner und Untertanen der Braut gegenüber geregelt; Versicherung und Verschreibung über die gezahlte Ablösesumme notwendig; lebenslanges Nutzungsrecht der Braut über die Ablösesumme geregelt; nach dem Tod der Braut erben die Erben des Bräutigams oder deren Erben die Ablösesumme, wenn keine gemeinsamen Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind, erben der Brautvater oder dessen Erben die Summe

Artikel 30 (fol. NNv): Bis die 15.000 oder 25.000 Gulden zurückgezahlt wurden, verfügt die Braut über die Hälfte des Leibgedinges

Artikel 31 (fol. NNv): Leibgedingebrief und Bestätigung erwähnt

Artikel 32 (fol NNv): Die Braut wird für keinerlei Schulden des Bräutigams pfandbar gemacht

Artikel 33 (fol. NNv): Schulden der Braut nach Antritt des Wittums sollen die Erben mit der Widerlage begleichen

Artikel 34 (fol. NNv-114r): Verkauf, Versetzung, etc. der Wittumsgüter ohne Einverständnis des Bräutigamvaters oder dessen Erben verboten

Artikel 35 (fol. 114r): Gebrauch des Wittums durch den Bräutigamvater oder dessen Erben ohne Einverständnis der Braut ausgeschlossen; die geistlichen und weltlichen Lehen auf den Witwengütern können durch die Braut vergeben werden, die Ritterlehen sind davon ausgeschlossen; wenn die Braut erneut heiratet, liegt die Lehnsherrschaft bei dem Haus des Bräutigams; Frondienste geregelt; verschriebene Hütten sollen durch die Erben bezahlt werden

Artikel 36 (fol. 114r-114v): Öffnung des Wittums geregelt; Steuern geregelt

Artikel 37 (fol. 114v): Beilager geregelt; Frist von 8 Jahren festgelegt; Aussteuer zugesprochen

Artikel 38 (fol. 114v): Einwilligung der Braut geregelt; Einwilligung des Bräutigams geregelt

Artikel 39 (fol. 114v): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Vertrag ungültig

Artikel 40 (fol. 114v): Wenn eine Partei den Vertrag innerhalb der 8 Jahre nicht erfüllen will: Zahlung von 10.000 Gulden vorgeschrieben

Artikel 41 (fol. 114v-115r): Einhaltung des Vertrages versprochen

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt

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