Sachsen-Zeitz - Schleswig-Holstein-Glücksburg

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen-Zeitz
Vertragspartner Braut: Schleswig-Holstein-Glücksburg
Datum Vertragsschließung: 1650
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Moritz, Herzog von Sachsen-Zeitz
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/102305889
Geburtsjahr: 1619-00-00
Sterbejahr: 1681-00-00
Dynastie: Wettin (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Sophia Hedwig von Schleswig-Holstein-Glücksburg
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/104177217
Geburtsjahr: 1630-00-00
Sterbejahr: 1652-00-00
Dynastie: Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100029752
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: Philipp, Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/124800939
Akteur Dynastie: Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 13219 (1650 V 1)
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar:
Drucknachweis: Nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (S. 1-2): Eheschließung beschlossen, öffentliche Desponsation erwähnt

Artikel 2 (S. 2): Beilager erwähnt

Artikel 3 (S. 2): Die Mitgift beträgt 15.000 Reichstaler

Artikel 4 (S. 2): Anstatt der Silberausstattung erhält die Braut 2.000 Reichstaler, sonstige Aussteuer versprochen

Artikel 5 (S. 2): Die Ausstattung der Braut enthält ein Brautkleid

Artikel 6 (S. 2): Die Zahlungsfrist beträgt 1 Jahr nach vollzogenem Beilager, Obligation erwähnt, Anfertigung einer Quittung in Hamburg notwendig

Artikel 7 (S. 2-3): Die Braut leistet keinen Erbverzicht, sondern erbt zu gleichen Teilen wie ihre Schwestern

Artikel 8 (S. 3): Nach dem vollzogenen Beilager erhält die Braut eine Verschreibung über 6.000 Reichstaler mit einer jährlichen Verzinsung von 5% als Morgengabe, Nutzungs- und Gebrauchsrechte geregelt

Artikel 9 (S. 3): Die Widerlage beträgt 15.000 Reichstaler

Artikel 10 (S. 3): Die 30.000 Reichstaler sollen als Leibgedinge angelegt werden

Artikel 11 (S. 3-4): Wittum und Zugehörungen festgelegt, Nutzungsrechte geregelt, Rechtsprechung geregelt, zusätzliche Spezifikation erwähnt

Artikel 12 (S. 4): Auf dem Wittum erhält die Witwe jährlich 3.000 Reichstaler zur Versorgung

Artikel 13 (S. 4): Wenn das Wittum die 3.000 Reichstaler jährlich nicht einbringen kann: Der Mangel soll durch andere Güter erstattet werden, Versicherung erwähnt

Artikel 14 (S. 4): Hoheitsbrief des Kurfürsten von Sachsen an die Amtsstände und Untertanen auf dem Wittum erwähnt

Artikel 15 (S. 4): Unterhaltung des Wittums geregelt, wenn das Einkommen der Witwe hierfür nicht ausreicht

Artikel 16 (S. 4): Die Regalien, Landesordnung, Kirchenordnung, Landeshoheit, Ritterdienste, Appellationen, Lehnsherrschaften, Steuern, Münzprägung, Erbhuldigung und Öffnung des Wittums, die landesfürstliche Superiorität bleibt dem Bräutigam und dessen Erben reserviert

Artikel 17 (S. 4-5): Schäden und Mängel auf dem Wittum, die durch Soldaten entstehen, sollen durch die Familie des Bräutigams erstattet werden

Artikel 18 (S. 5): Der Kurfürst von Sachsen behält sich das Recht vor, die Amtleute und Bediensteten der Braut zu bestellen, Schwur der Amtleute und Bediensteten der Braut gegenüber geregelt

Artikel 19 (S. 5): Gehorsam der Untertanen auf dem Wittum und den Zugehörungen geregelt, die Untertanen sollen in ihren Gewohnheiten belassen werden

Artikel 20 (S. 5): Schutz der Braut und des Wittums durch die Erben des Kurfürsten von Sachsen geregelt, Verteidigung der Witwe, des Wittums und der Untertanen versprochen

Artikel 21 (S. 5): Das Wittum soll nicht durch Schulden der sächsischen Kurfürsten belastet werden, Erstattung geregelt

Artikel 22 (S. 5): Bei Bezug des Wittums soll eine Inventarliste über den Vorrat ausgefertigt werden, alle Gegenstände und Mobilien, die bei Bezug auf dem Wittum vorgefunden wurden, müssen dort verbleiben

Artikel 23 (S. 6): Wenn der Vorrat auf dem Wittum nicht ausreicht: Mängel müssen erstattet werden

Artikel 24 (S. 6): Verkauf, Verpfändung oder Verweisung des Wittums untersagt, Öffnung des Wittums ohne Erlaubnis des Hauses Sachsen untersagt

Artikel 25 (S. 6): Bauliche Instandhaltung durch das Haus Sachsen geregelt

Artikel 26 (S. 6): Versorgung mit Holz etc. auf dem Wittum gesichert, falls das vorhandene Holz nicht ausreicht

Artikel 27 (S. 6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, der Aussteuer und den Geschenken gegen die Ausstellung einer Inventarliste; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse an die nächsten Erben der Braut oder an die von ihr im Testament bestimmten Personen

Artikel 28 (S. 6-7): Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und unmündige Leibserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Verordnung des Herzogs Moritz vorgeschrieben, Versorgung und Erziehung der Kinder darf nicht auf Kosten des Wittums erfolgen, Bezug des Wittums geregelt; Nutzung des Wittums, solange die Witwe nicht erneut heiratet, geregelt; Versorgung mit Hausrat und Wittumsgütern geregelt, die Braut erhält das Verfügungsrecht über die Verschreibung, die Morgengabe, die Aussteuer, eventuelles Erbe und Geschenke

Artikel 29 (S. 7): Wenn die Witwe erneut heiratet: Die 15.000 Reichstaler der Mitgift und die 15.000 Reichstaler der Widerlage müssen durch die Erben des Bräutigams erstattet werden, die Verschreibung der Morgengabe muss lebenslang weiter gezahlt werden, Abtretung des Wittums geregelt

Artikel 30 (S. 7-8): Wenn die Braut erneut heiratet und Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 15.000 Reichstaler der Mitgift sollen nach ihrem Tod auf die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe aufgeteilt werden, die 15.000 Reichstaler der Widerlage soll ausschließlich an die Erben des Bräutigams fallen, die Kaution soll dann erloschen sein

Artikel 31 (S. 8): Leben der Witwe auf dem Wittum geregelt, nach dem Tod der Witwe fällt das Wittum zurück an die Familie des Bräutigams

Artikel 32 (S. 8): Über Güter, die nicht mit dem Heiratsgut zusammenhängen, kann die Braut selbst verfügen und diese verschenken oder vererben

Artikel 33 (S. 8): Auf dem Wittum muss nach dem Tod der Witwe oder dem Auszug die gleiche Anzahl an Hausrats- und Vorratsgütern gemäß der Inventarliste verbleiben, wie bei dem Einzug der Witwe

Artikel 34 (S. 8): Wenn Braut und Bräutigam versterben und keine Leibserben vorhanden sind: Bis die Summen an den Brautvater oder dessen Erben zurückgezahlt wurden, erhält das Haus der Braut das Verfügungsrecht über das Wittum und die Zugehörungen, Huldigung und Gehorsam der Untertanen gesichert

Artikel 35 (S. 8): Eventuelle Schulden des Bräutigams müssen durch dessen Erben beglichen werden, die Braut hat keinerlei Zahlungsverpflichtungen, Schulden der Braut sollen durch die Widerlage beglichen werden

Artikel 36 (S. 8-9): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Ehevertrag ungültig

Artikel 37 (S. 9): Rezess und Unterschriften

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: ja
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter: leer
Kommentar: Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
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