Pommern - Sachsen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Pommern
Vertragspartner Braut: Sachsen
Datum Vertragsschließung: 1610
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Franz, Herzog von Pommern
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/137530072
Geburtsjahr: 1577-00-00
Sterbejahr: 1620-00-00
Dynastie: Greifen
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Sophia von Sachsen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/120152126
Geburtsjahr: 1587-00-00
Sterbejahr: 1635-00-00
Dynastie: Wettiner (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Franz, Herzog von Pommern
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/137530072
Akteur Dynastie: Greifen
Verhältnis: Selbst

Akteur Braut #

Akteur: Christian II., Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100265901
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12692 (1610 III 4)
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar:
Drucknachweis:
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (Bl. 1): Einverständnis der Tante des Bräutigams Anna von Croÿ, des Herzogs Philipp von Pommern, des Herzogs Bogislaw XIV., Herzog Georgs, des Herzogs Ulrich, des Herzogs Philipp Julius, der Brautmutter Sophie von Sachsen und der Braut erwähnt

Artikel 2 (Bl. 1-2): Ehe beschlossen

Artikel 3 (Bl. 2): Beilager geregelt

Artikel 4 (Bl. 2): Die Mitgift beträgt 20.000 Taler und 20 silberne Groschen, Zahlung nach dem Beilager vorgeschrieben, Quittierung geregelt

Artikel 5 (Bl. 2): Aussteuer an Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidern etc. versprochen, wie es dem Stand der Braut entspricht

Artikel 6 (Bl. 2-3): Die Morgengabe beträgt 7.000 Taler, die jährliche Verschreibung beträgt 350 Taler; Sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Hauses Pommern ändern, ist eine Änderung dieses Artikels möglich, Gewohnheitsrecht erwähnt

Artikel 7 (Bl. 3): Konsens der Brüder und Vetter des Bräutigams erneut erwähnt

Artikel 8 (Bl. 3): Finanzielle Regelungen zur Zahlung der Morgengabe und der Verschreibung, pro Quartal erhält die Braut 87 Taler und 12 Groschen zusätzlich

Artikel 9 (Bl. 3): Die Zahlung der 350 Taler jährlich erfolgt lebenslang auch nach dem Tod des Bräutigams, Konsens der Brüder und Vetter des Bräutigams erwähnt

Artikel 10 (Bl. 3): Regelungen, falls der Bräutigam die Morgengabe nicht aufbringen kann

Artikel 11 (Bl. 3-4): Die Widerlage beträgt 30.000 Taler

Artikel 12 (Bl. 4): Das Heiratsgut soll angelegt und niemand anderem verschrieben werden

Artikel 13 (Bl. 4): Wittumssitz festgelegt: Amt Butow samt den zugehörigen Städten, Dörfern, Höfen und Renten; Verschreibung und Versicherung für die dort eingesessenen Adelsgeschlechter; Bewilligung der Herzöge von Pommern erwähnt; Die Braut erhält jährlich 6.000 Taler zur Versorgung

Artikel 14 (Bl. 4): Mängel auf dem Wittum sollen durch das Heiratsgeld, die Morgengabe und deren Erträge ausgeglichen werden

Artikel 15 (Bl. 4-5): Anlage des Heiratsgeldes festgelegt

Artikel 16 (Bl. 5): Frondienste, Fischereirechte, Rechtsprechung, Holz etc. auf dem Wittum geregelt

Artikel 17 (Bl. 5-6): Besoldung der Amtleute und Diener durch den Bräutigam auf dem Wittum geregelt, Besoldung durch die Erben des Bräutigams zugesichert

Artikel 18 (Bl. 5-6): Mängel am Wittum müssen durch die Erben des Bräutigams erstattet werden, Zahlung der Pension nach dem Tod des Bräutigams durch dessen Erben festgelegt

Artikel 19 (Bl. 6): Die Braut erhält das Recht auf dem Wittum Amtleute zu bestellen und zu entlassen, weitere Regelungen, Herkunft des potentiellen Amtmannes aus Pommern notwendig

Artikel 20 (Bl. 6): Schwur und Eid der Amtleuten und Untertanen auf dem Wittum nach dem Tod des Bräutigam geregelt; Nach dem Tod der Braut müssen die Untertanen und die Amtleute dem Herzog von Sachsen, dessen Brüdern und den Erben der halben Widerlage den Schwur und den Eid leisten; Versorgung der Braut geregelt

Artikel 21 (Bl. 6): Herrschaft der Braut auf dem Wittum samt den Dörfern und Zugehörungen etc. geregelt, Jagdrechte geregelt, Nutzungerechte wie üblich geregelt

Artikel 22 (Bl. 6-7): Erbhuldigung erwähnt

Artikel 23 (Bl. 7): Verteidigung des Wittums auf Kosten der Erben geregelt

Artikel 24 (Bl. 7): Besichtigung des Wittums durch den Herzog von Sachsen geregelt

Artikel 25 (Bl. 7): Besichtigung des Wittums vom Bräutigam gestattet

Artikel 26 (Bl. 7): Wenn das Wittum nicht die vorgeschriebenen 6.000 Taler einbringen kann, muss die restliche Summe von den Erträgen des Heiratsgeldes oder anderen Gütern erstattet werden

Artikel 27 (Bl. 7-8): Wenn das Wittums nicht dem Stand der Braut entspricht: Verbesserungen geregelt

Artikel 28 (Bl. 8): Schutz und Versicherung der Braut auf dem Wittum versprochen

Artikel 29 (Bl. 8): Die geistlichen und weltlichen Untertanen auf dem Wittum sollen in ihren Gewohnheiten und Rechten belassen werden

Artikel 30 (Bl. 8): Öffnung des Wittums untersagt, Vergabe des Wittums durch die Braut untersagt, sofern die Erlaubnis der Erben des Bräutigams nicht vorliegt

Artikel 31 (Bl. 8): Regelungen bezüglich der Ausbesserung des Witwensitzes

Artikel 32 (Bl. 8-9): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und andere mögliche Erbe des Hauses Sachsen, Erbverzichtbrief erwähnt; Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben des Hauses Sachsen versterben

Artikel 33 (Bl. 9-10): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Summe zurück an das Haus Sachsen; Zusätzliche Regelungen zur Zahlung, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist, erhält das Haus Sachsen das Nutzungsrecht über das Wittum sowie jährlich 1 800 Talern, Eide der Amtleute und Untertanen vorgeschrieben

Artikel 34 (Bl. 10): Eide und Gehorsam der Untertanen und Amtleute auf dem Wittum gegenüber der Braut oder dem Haus Sachsen nach dem Tod des Bräutigams geregelt

Artikel 35 (Bl. 10-11): Rückzahlung der Mitgift nach dem Tod der Braut und dem Tod des Bräutigams ohne Leibeserben in der Stadt Frankfurt an der Oder vereinbart

Artikel 36 (Bl. 11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt: Wenn die Braut die Aussteuer nicht in ihrem Testament vererbt hat, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Aussteuer, Übergabe einer Inventarliste notwendig, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an das Haus Sachsen

Artikel 37 (Bl. 11): Wenn Leibeserben vorhanden sind, diese aber vor dem Brautpaar versterben, soll es mit den erbrechtlichen Regelungen so gehalten werden, wie in den vorherigen Artikeln festgelegt wurde

Artikel 38 (Bl. 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer sollen bei dem Bräutigam und den Leibeserben erblich verbleiben

Artikel 39 (Bl. 12): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie es im Haus Pommern üblich ist beschlossen, Herrschaft der Braut auf dem Wittum geregelt, Ausstattung des Wittums mit Holz und Munition geregelt, lebenslanges Nutzungsrecht der Braut am Wittum geregelt, Versorgung mit 6.000 Talern geregelt, Versorgung mit Getreide und Hausrat geregelt, wenn daran ein Mangel besteht

Artikel 40 (Bl. 12-13): Der Hausrat und die Munition sollen bei einer eventuellen Ablösung oder nach dem Versterben der Braut auf dem Wittum verbleiben

Artikel 41 (Bl. 13): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Aussteuer und alle Geschenke verbleiben bei der Braut

Artikel 42 (Bl. 13-14): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit der Summe der Morgengabe und der Mitgift, weitere finanzielle Regelungen bezüglich der Ablösung, Ablösung mit 2.000 Talern Kapital, die Braut erhält weiterhin 3.000 Taler jährlich und die Morgengabe, die 3.000 Taler fallen nach dem Tod der Braut zurück an die männlichen Erben des Bräutigams und der Braut oder an deren männliche Erben

Artikel 43 (Bl. 13-14): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls männliche Leibeserben vorhanden sind: Die 30.000 Taler sollen nach dem Tod der Braut auf die Erben aus der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden

Artikel 44 (Bl. 14): Abtretung des Wittums geregelt

Artikel 45 (Bl. 14): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Leben der Witwe auf dem Wittum geregelt, die Mitgift fällt nach dem Tod der Braut zurück an das Haus Sachsen

Artikel 46 (Bl. 14-15): Die Braut hat keinerlei Verpflichtungen an eventuellen Schulden des Bräutigams, an das Wittum, die Aussteuer, die Morgengabe, etc. sollen keine Forderungen gestellt werden, es sollen keine Forderungen an immobilen Besitz und Fahrhabe gestellt werden

Artikel 47 (Bl. 15): auf den Wittumsgütern ansässige Adelsgeschlechter erwähnt, Ritterdienste geregelt, Huldigung erwähnt, ansonsten verbleibt der Adel auf dem Wittum unter der Regierung des Fürsten, wenn die Witwe die genannten Adelsgeschlechter nicht für die Ritterdienste standesgemäß bestellen konnte, übernimmt der regierende Fürst diese Aufgabe

Artikel 48 (Bl. 15-16): Wenn im Haus Pommern weniger als drei männliche Personen am Leben sind: Die Erben des Hauses Pommern sollen andere Reichslehen erhalten, das Wittum verbleibt bei der Witwe

Artikel 49 (Bl. 16): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben sollten: Ehevertrag ungültig

Artikel 50 (Bl. 16): Einhaltung des Vertrages versprochen

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
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