Sachsen - Preußen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen
Vertragspartner Braut: Preußen
Datum Vertragsschließung: 1607
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Johann Georg I. von Sachsen (Späterer Kurfürst von Sachsen)
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/100029752
Geburtsjahr: 1585-00-00
Sterbejahr: 1656-00-00
Dynastie: Wettin (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Magdalena Sibylle von Preußen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/101041535
Geburtsjahr: 1586-00-00
Sterbejahr: 1659-00-00
Dynastie: Hohenzollern
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Johann Georg I. von Sachsen (Späterer Kurfürst von Sachsen)
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100029752
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Selbst

Akteur Braut #

Akteur: Albrecht Friedrich, Herzog von Preußen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119258447
Akteur Dynastie: Hohenzollern
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12667( 1607 VI 15)
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar:
Drucknachweis:
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (Bl. 1-2): Eheschließung vereinbart

Artikel 2 (Bl. 2): Einverständnis und Genehmigung des Kaisers erwähnt

Artikel 3 (Bl. 2): Zeremonie und Beilager geregelt

Artikel 4 (Bl. 2): Die Mitgift beträgt 30.000 Gulden, 21 Silbergroschen werden für einen Gulden gewährt

Artikel 5 (Bl. 2): Standesgemäße Aussteuer an Schmuck, Silbergeschirr und Kleinodien zugesichert

Artikel 6 (Bl. 3): Die Widerlage beträgt 30.000 Gulden

Artikel 7 (Bl. 3): Wittum zugesichert; Amt Eulenberg samt Zugehörungen festgelegt, falls ein Mangel bei dem Wittum besteht, muss dieser beseitigt werden

Artikel 8 (Bl. 3): Aus dem Wittum erhält die Braut jährlich 6.000 Gulden zur Versorgung, Nutzungsrechte erwähnt, Jurisdiktion über die Untertanen festgelegt; Lehen und Frondienste geregelt; Vögte erwähnt, Erbhuldigung festgelegt; die Regelungen bezüglich der landesfürstlichen Hoheit und den Ritterdiensten behält sich der Bräutigam für sich und seine Erben vor

Artikel 9 (Bl. 3-4): Wenn es nötig ist, stehen der Witwe auf dem Wittum ihrem fürstlichen Stand und ihrer Reputation gemäß die Ritterdienste zur Verfügung, Ritterdienste geregelt

Artikel 10 (Bl. 4): Vorrat auf dem Wittum geregelt: Mängel müssen erstattet werden

Artikel 11 (Bl. 4): Für den Hausrat muss eine Inventarliste angefertigt werden; der Hausrat darf nicht veräußert werden und muss auf dem Wittum verbleiben

Artikel 12 (Bl. 4): Das Wittum darf durch den Bräutigam genutzt werden, wenn ein Bedarf dazu besteht

Artikel 13 (Bl. 4): Besichtigung des Wittums durch Beauftragte des Vormunds des Bräutigams und Beauftragte der Akteure der Braut geregelt; Bewilligung des Bräutigams erwähnt

Artikel 14 (Bl. 4): Nach dem vollzogenen Beilager erhält die Braut eine Verschreibung mit 400 Gulden als Morgengabe, Verzinsung geregelt, außerdem erhält sie ein fürstliches Kleinod, weiterhin erhält sie lebenslang zusätzlich 100 Gulden jährlich, die Braut darf diese Summen frei nutzen

Artikel 15 (Bl. 4-5): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift und der Aussteuer gegen die Überlieferung einer Inventarliste; nach dem Tod des Bräutigams fallen Mitgift und Aussteuer zurück an die Brauteltern, die Schwestern der Braut oder deren Kinder und die nächsten Erben

Artikel 16 (Bl. 5): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese allerdings ohne Erben vor dem Brautpaar versterben, verbleibt es bei den genannten Regelungen

Artikel 17 (Bl. 5): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber kurz nach dem Tod des Brautpaares ebenfalls versterben: Die Vererbung von Mitgift, Widerlage und Aussteuer erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln

Artikel 18 (Bl. 5-6): Wenn die Witwe erneut heiratet und keine Leibeserben aus der ersten Ehe hat: Das Wittum und alle Verschreibungen können mit 60.000 Gulden abgelöst werden, 30.000 Gulden sollen direkt ausgehändigt werden, die anderen 30.000 Gulden sollen verzinst werden, der Wittumssitz soll zur Versicherung der Pension verschrieben werden, wenn die Witwe verstirbt, ist die Verzinsung nichtig, die Erben des Bräutigams haben keine Zahlungsverpflichtung

Artikel 19 (Bl. 6): Wenn die Witwe erneut heiratet und Kinder vorhanden sind: 45.000 Gulden sollen statt der 60.000 Gulden gesetzt werden, 22.500 Gulden sollen direkt an die Witwe ausgehändigt werden, die anderen 22.500 Gulden sollen mit jährlichen 2.150 Gulden als lebenslange Pension erstattet werden, in diesem Fall soll das Wittum mit keinerlei Schulden belastet werden, außerdem dürfen weder das Wittum noch Teile davon veräußert oder verkauft werden; Gebrauch gemäß dem gewöhnlichen Leibgedinge-Recht

Artikel 20 (Bl. 6): Erhalt und Zustand des Wittums und der fürstlichen Wohnungen geregelt, auch bei dem Heimfall des Wittums

Artikel 21 (Bl. 6): Nutzung des Wittums durch die Erben des Bräutigams ausgeschlossen

Artikel 22 (Bl. 6): Verteidigung des Wittums geregelt, der Bräutigam behält sich für sich und seine Nachkommen die Öffnung und den Schutz von Land und Bevölkerung vor, die Kosten dafür tragen der Bräutigam bzw. dessen Erben

Artikel 23 (Bl. 6): Geistliche Lehen, die zum Wittum gehören, verbleiben in ihrem alten Stand

Artikel 24 (Bl. 6): Die Regelungen bezüglich der Ritterlehen werden vorbehalten

Artikel 25 (Bl. 6-7): Schäden am Wittum durch Krieg, Brände oder andere Verheerungen sollen durch den Bräutigam oder dessen Erben erstattet werden, das Wittum soll mit Holz ausgestattet werden, falls ein Bedarf danach besteht, Mängel am Wittum müssen erstattet werden; Schutz des Wittums geregelt

Artikel 26 (Bl. 8): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, Verzicht auf die Sukzession der Braut für sich und ihre Nachkommen für Preußen; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Leibeserben ihrer Eltern vorhanden sind; Vererbung von Jülich-Kleve-Berg geregelt, kaiserliche Privilegien und Bestätigung erwähnt, Ehevertrag und Nachfolge der ältesten Schwester der Braut, Anna von Brandenburg, erwähnt und geregelt, Zahlungsregelungen für 91.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 140.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 60.000 Gulden

Artikel 27 (Bl. 9): Wenn die älteste Schwester der Braut verstirbt und keine Erben hinterlässt: Das Erbe soll unter ihren Schwestern aufgeteilt werden, Vererbung wie dies von Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg festgelegt wurde; Aufteilung des Erbes unter der Brautmutter und ihren Geschwistern

Artikel 28 (Bl. 9): Die Akteure des Brautpaares bestätigen die vorher genannten Punkte und versprechen deren Einhaltung

Artikel 29 (Bl. 9): Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 30 (Bl. 9-10): Beide Seiten erhalten ein Exemplar des Vertrages

Artikel 31 (Bl. 10): Räte und Zeugen genannt

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter: leer
Kommentar: Der Vertrag ist im Original nicht in Artikel unterteilt.

Kurfürst Joachim Friedrich fungierte von 1603-1608 als Regent für den geistig verwirrten Vater der Braut, Albrecht Friedrich.
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