Sachsen-Coburg - Sachsen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen-Coburg
Vertragspartner Braut: Sachsen
Datum Vertragsschließung: 1584
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Johann Casimir, Herzog von Sachsen-Coburg
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/118883151
Geburtsjahr: 1564-00-00
Sterbejahr: 1633-00-00
Dynastie: Wettin (Ernestiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Anna von Sachsen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/121696782
Geburtsjahr: 1567-00-00
Sterbejahr: 1613-00-00
Dynastie: Wettiner (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Johann Casimir, Herzog von Sachsen-Coburg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118883151
Akteur Dynastie: Wettin (Ernestiner)
Verhältnis: Selbst

Akteur Braut #

Akteur: August, Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119458446
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12152 (1584 V 5)
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar:
Drucknachweis:
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (S. 1): Einwilligung von Johann Georg, Markgraf von Brandenburg (Kurfürst) ( http://d-nb.info/gnd/102111588) und von Georg Friedrich erwähnt

Artikel 2 (S. 1): Eheschließung beschlossen

Artikel 3 (S. 1-2): Nach dem vollzogenen Beilager erhält die Braut 30.000 Taler als Mitgift, Quittung für gezahlte Summen notwendig

Artikel 4 (S. 2): Aussteuer an Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidern, etc. zugesprochen, wie es dem Stand der Braut entspricht

Artikel 5 (S. 2): Die Morgengabe beträgt 7.000 Taler Hauptgeld oder 350 Taler als jährliche Rente, Verschreibung und Versicherung erwähnt

Artikel 6 (S. 2): Die Widerlage beträgt 30.000 Taler

Artikel 7 (S. 2): Witwensitz Römhild und Ämter Leutenberg, Veilsdorf, Eiffelt samt den Zugehörungen festgelegt, Verfügungsrechte geregelt, Einwilligung und Konsens von Johann Georg und Georg Friedrich erwähnt

Artikel 8 (S. 2): Kammergerichte erwähnt

Artikel 9 (S. 2-3): 6.000 Taler zur Versorgung der Braut auf ihren Gütern festgelegt, Tierzucht und -haltung geregelt

Artikel 10 (S. 3): Mängel des Unterhalts werden aus der Kammer Coburg gezahlt

Artikel 11 (S. 3): Frondienste, Fischereirechte, Holzversorgung etc. geregelt

Artikel 12 (S. 3): Besoldung der Amtleute auf dem Leibgedinge geregelt, Konsens des Herzogs von Sachsen erwähnt

Artikel 13 (S. 3): Der Braut steht es frei, die Amtleute selbst zu besolden

Artikel 14 (S. 3): Die Braut darf die Amtleute bestellen und entlassen

Artikel 15 (S. 3): Huldigung der Amtleute nach vollzogenem Beilager geregelt

Artikel 16 (S. 3): Nach dem Tod des Brautpaares erben der Herzog von Sachsen und dessen Erben die Hälfte der Widerlage

Artikel 17 (S. 3): Herrschaft der Braut auf dem Leibgedinge geregelt, Versorgung durch Verschreibung geregelt

Artikel 18 (S. 3-4): Erbhuldigung erwähnt

Artikel 19 (S. 4): Verteidigung der Güter und des Besitzes geregelt

Artikel 20 (S. 4): Nutzung des Wittums ist der Braut vorbehalten

Artikel 21 (S. 4): Vor dem Beilager: Besichtigung der Wittumsgüter durch den Brautvater geregelt, Mängel sollen durch den Bräutigam und die Kammer Coburg erstattet werden

Artikel 22 (S. 4): Zustand des Wittums und der Gemächer geregelt

Artikel 23 (S. 4-5): Schutz des Wittums und Versicherung geregelt

Artikel 24 (S. 5): Die weltlichen und geistlichen Untertanen des Wittums verbleiben in den vom Bräutigam festgelegten Rechten

Artikel 25 (S. 5): Öffnung der Witwengüter durch die Braut ohne die Erlaubnis des Bräutigams oder dessen Erben untersagt, die Güter dürfen nicht mit Schulden belastet oder als Lehen vergeben werden

Artikel 26 (S. 5): Verbesserung des Witwensitzes versprochen, falls notwendig

Artikel 27 (S. 5): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Nachkommen auf das Erbe des Hauses Sachsen, Anfertigung eines Verzichtbriefs erwähnt; Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben des Hauses Sachsen verstorben sind

Artikel 28 (S. 5-6): Wenn die Braut nach dem Beilager und vor dem Bräutigam ohne Leibserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an den 30.000 Talern der Mitgift; Nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift zurück an das Haus Sachsen, bis die Rückzahlung erfolgt, verfügt der Brautvater oder verfügen dessen Erben über die genannten Herrschaften sowie über jährlich 3.000 Taler

Artikel 29 (S. 6): Antritt des Wittums durch die Witwe oder den Brautvater bzw. dessen Erben geregelt, Erbhuldigung und Eide durch Amtleute geregelt

Artikel 30 (S. 6): Die Übergabe der 30.000 Gulden soll in Leipzig erfolgen

Artikel 31 (S. 6): Die Morgengabe soll gemäß des Testaments der Braut vererbt werden; wenn sie die Vererbung nicht selbst bestimmt, soll die Morgengabe beim Bräutigam verbleiben

Artikel 32 (S. 7): Wenn die Braut vor dem Bräutigam ohne vorhandene Leibserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Aussteuer gegen die Übergabe einer Inventarliste, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an den Brautvater oder dessen Erben

Artikel 33 (S. 7): Sollten Leibserben aus der Ehe existieren, aber vor dem Erbfall versterben, gelten die bereits genannten Regeln der Vererbung

Artikel 34 (S. 7): Wenn Leibserben aus der Ehe existieren: Der Bräutigam und die Leibserben erben die Mitgift und die Aussteuer

Artikel 35 (S. 7-8): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibserben vorhanden sind: Die Braut erhält die Herrschaft über die genannten Güter; Nutzungsrechte und Versorgung geregelt, über diese Rechte verfügt die Witwe solange, wie sie keine zweite Ehe eingeht

Artikel 36 (S. 8): Versorgung des Witwensitzes mit Wein, Bier, Nahrungsmitteln etc. zugesagt

Artikel 37 (S. 8): Nach dem Tod des Bräutigams erhält die Braut das Leibgedinge, die Morgengabe, 6.350 Taler jährlich und die Aussteuer

Artikel 38 (S. 8-9): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Die Erben des Bräutigams können das Leibgedinge gegen 30.000 Taler der Mitgift, 350 Taler der Morgengabe und 7.000 Taler ablösen, statt der Widerlage erhält die Witwe jährlich 3.000 Taler, nach ihrem Tod fällt diese Summe an die gemeinsamen Leibserben aus der ersten Ehe oder an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 39 (S. 9): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibserben aus der zweiten Ehe entstehen und sie Leibserben aus der ersten Ehe hat: Die Mitgift der 30.000 Taler soll auf die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe aufgeteilt werden

Artikel 40 (S. 9): Abtretung des Leibgedinges geregelt, Entbindung der Amtleute von ihren Eiden der Braut gegenüber geregelt

Artikel 41 (S. 9): Wenn die Witwe nicht erneut heiratet und keine Leibserben hat, soll sie ihren Witwenstand auf dem Leibgedinge verbringen, die Mitgift fällt zurück an den Brautvater und dessen Erben, die Widerlage geht an die Erben des Bräutigams

Artikel 42 (S. 10): Auch nach dem Tod des Bräutigams darf die Braut für keinerlei Schulden des Bräutigams haftbar gemacht werden, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem vollzogenen Beilager gemacht wurden, die Forderungen dürfen sich auch nicht auf die Mitgift, die Aussteuer, etc. beziehen

Artikel 43 (S. 10): Ritterdienste bei der Besichtigung des Leibgedinges geregelt

Artikel 44 (S. 10): Einhaltung des Vertrages versprochen

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: 1593 wurde die Ehe geschieden

Der Vertrag ist im Original nicht in Artikel unterteilt
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