Österreich- Österreich-Tirol

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Österreich (Habsburg)
Vertragspartner Braut: Österreich-Tirol (Habsburg)
Datum Vertragsschließung: 1673
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Leopold I., Erzherzog von Österreich, Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/118571869
Geburtsjahr: 1640-00-00
Sterbejahr: 1705-00-00
Dynastie: Habsburg (Österreich)
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Claudia Felicitas von Österreich-Tirol
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/101072872
Geburtsjahr: 1653-00-00
Sterbejahr: 1676-00-00
Dynastie: Habsburg (Österreich)
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Leopold I., Erzherzog von Österreich, Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118571869
Akteur Dynastie: Habsburg (Österreich)
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Anna von Medici, Witwe Erzherzog Ferdinand Karls von Österreich-Tirol
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/1055606238
Akteur Dynastie: Medici
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: AT-OeStA / HHStA, UR FUK 1751
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (fol. 1v): Eheschließung zur Ehre Gottes und Festigung und Vertiefung der Beziehung zwischen den beteiligten Linien des Hauses Österreich und zum Wohl der Länder und Untertanen vereinbart, päpstliche Dispens aufgrund des Verwandtschaftsgrads der Eheleute eingeholt, Zustimmung des kaiserlichen geheimen Rats bekundet, Vereinbarung gemäß der Eheabrede vom 04.09.1673

Artikel 2 (fol. 2r): Vertragsschließung auf Basis der nachfolgenden Artikel vereinbart

Artikel 3 (fol. 2r): Zusicherung Annas, ihre Tochter mit deren Wissen und Willen Kaiser Leopold zur Ehefrau zu geben

Artikel 4 (fol. 2v): das Heiratsgut wird auf 100.000 Gulden festgesetzt und ist von Leopold als dem rechtlichen Nachfolger von Claudia Felicitas verstorbenem Vater selbst zu entrichten; Widerlage ebenfalls auf 100.000 festgesetzt, Morgengabe von 50.000 Gulden zugesichert, sodass eine Gesamtsumme von 250.000 Gulden zusammenkommt

Artikel 5 (fol. 2v): Verschreibung von Heiratsgut und Widerlage auf die Grafschaft Tirol und der Morgengabe auf die übrigen österreichischen und böhmischen Länder Leopolds geregelt, Verzinsung beider Summen zu jeweils fünf Prozent zugesichert; falls die zugesicherte Leibzucht nicht erbracht wird, verpflichtet Leopold sich zur angemessenen Kompensation; landesherrliche Obrigkeit und Gerichtsbarkeit in den ausgewiesenen Ländern bleibt Leopold und seinen Erben vorbehalten

Artikel 6 (fol. 2v): Unterhalt für Claudia Felicitas während der Ehe auf jährlich 30.000 Gulden festgesetzt; freie Verfügung der Braut über diese Summe geregelt

Artikel 7 (fol. 2v-3r): Claudia Felicitas wird eine zusätzliche Verschreibung weiterer 30.000 Gulden aus den Einkünften der Grafschaft Tirol als jährliche Witwenversorgung zugesichert

Artikel 8 (fol. 3r-3v): falls Leopold vor Claudia Felicitas stirbt, erhält sie lebenslanges Nutzungsrecht an Heiratsgut und Widerlage; sofern Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, sollen sie Heiratsgut und Widerlage nach dem Tod der kaiserlichen Witwe erben; falls aber diese Leibeserben beim Claudias Felicitas’ Tod bereits verstorben sein sollten oder unmündig versterben, fällt die Hälfte der Erbmasse an Leopolds nächsten Erben, die andere Hälfte darf Claudia Felicitas nach ihrem Willen vererben; Morgengabe und Kleinodien etc. unterliegen ebenfalls ihrem freien Testierrecht

Artikel 9 (fol. 3v): falls Claudia Felicitas vor Leopold stirbt, verbleiben Heiratsgut und Widerlage zu seiner Verfügung und fallen nach seinem Tod an die Leibeserben aus der Ehe oder seine Agnaten

Artikel 10 (fol. 3v-4r): zur angemessenen Versorgung Claudia Felicitas’ als Witwe werden Leopolds Erben und Nachkommen verpflichtet, den festgelegten Witwenunterhalt von 30.000 Gulden um 40.000 Gulden jährlich zu ergänzen; Bezug des Witwensitzes auf Schloss Linz geregelt: bei Antritt des Wittums erhält sie das Recht auf Mitführung von standesgemäßem Hausrat etc. sowie ihres mobilen Besitzes, Bereitstellung von Transportmitteln geregelt

Artikel 11 (fol. 4r-4v): Claudia Felicitas erhält nach Leopolds Tod ungehinderten Zugriff auf die ihr zugesicherten jährlichen Zinseinkünfte; Nutzungsrechte an Kleidern, Kleinodien und Schmuck etc., die sie in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben bzw. als Geschenk erhalten hat, geregelt; ausgenommen bleiben die österreichischen Hauskleinodien, die sie gegen Zahlung von 50.000 Gulden zurückgeben soll

Artikel 12 (fol. 4v): Erbverzicht Claudia Felicitas’ zugunsten der männlichen Linie geregelt

Artikel 13 (fol. 4v): wechselseitige Einhaltung des Vertrags zugesichert

Artikel 14 (fol. 5r): Besiegelung bekundet

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter: nicht nachgewiesen
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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