Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Sachsen
Vertragspartner Braut: Brandenburg-Bayreuth
Datum Vertragsschließung: 1638
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein
Bräutigam #
Bräutigam: Johann Georg II. von Sachsen
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/119100320
Geburtsjahr: 1613-00-00
Sterbejahr: 1680-00-00
Dynastie: Wettin (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut #
Braut: Magdalena Sibylle von Brandenburg-Bayreuth
Braut GND:
http://d-nb.info/gnd/120182874
Geburtsjahr: 1612-00-00
Sterbejahr: 1687-00-00
Dynastie: Hohenzollern
Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteur Bräutigam #
Akteur: Johann Georg I. Kurfürst von Sachsen
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/100029752
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Vater
Akteur Braut #
Akteur: Marie von Preußen
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/137342055
Akteur Dynastie: Hohenzollern
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 13052 (1638 III 2)
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1 (S. 1-2): Ehe beschlossen
Artikel 2 (S. 2): Konsens der Brauteltern erwähnt, Einverständnis der Bräutigameltern erwähnt
Artikel 3 (S. 2): Beilager erwähnt
Artikel 4 (S. 2-3): Die Mitgift beträgt 20 000 Gulden oder 16 666 2/3 Reichstaler, Zahlungsfrist innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Beilager, Quittung nötig
Artikel 5 (S. 3): Weitere Zahlungsregelungen, falls zuerst nur 15 000 Gulden oder 12 500 Reichstaler und die 5 000 Gulden oder die 4 166 2/3 Reichtaler noch offen sind, Versicherung über gezahlte Summen nötig
Artikel 6 (S. 3): Aussteuer (Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr) ihrem Stand gemäß zugesprochen
Artikel 7 (S. 3): Erbverzicht der Braut mit dem Einverständnis des Bräutigams auf das väterliche und brüderliche Erbe, außer einem Erbteil, der ihr eventuell nach väterlicher Disposition in dessen Testament zugesprochen wird, der Erbfall für die Braut tritt ein, wenn die männliche Linie ihrer Familie ausstirbt, Vererbung in diesem Fall nach dem Hausrecht
Artikel 8 (S. 3): Die Widerlage beträgt 20 000 Gulden oder 16 666 2/3 Reichstaler
Artikel 9 (S. 3): Die Summe von Mitgift und Widerlage werden im Leibgedinge angelegt
Artikel 10 (S. 3-4): Fürstlicher Wohnsitz der Braut erwähnt, auf diesem Sitz erhält die Braut jährlich 4 000 Gulden oder 3 3331/3 Reichstaler als Unterhalt, fehlender Unterhalt muss ersetzt werden
Artikel 11 (S. 4): Rechte (u.a. Jurisdiktion und Jagdrechte) und Zugehörungen auf dem Wittum geregelt, Erbhuldigung erwähnt, Ritterdienste erwähnt
Artikel 12 (S. 4): Versorgung mit Gütern zugesichert, Erstattung von mangelnden Gütern versprochen
Artikel 13 (S. 4): Verzeichnis des Inventars auf dem Wittum nötig, Amt Chemnitz erwähnt
Artikel 14 (S. 4): Besichtigung des Wittums durch die Räte des Brautvaters geregelt
Artikel 15 (S. 4-5): Nach dem Beilager erhält die Braut eine jährliche Verschreibung über 400 Gulden als Morgengabe sowie ein Kleinod, die Braut erhält lebenslang 100 Gulden jährlich zusätzlich zu ihrer freien Verfügung
Artikel 16 (S. 5): Wenn die Braut nach dem Beilager vor dem Bräutigam und ohne Erben verstirbt oder eventuelle gemeinsame Leibeserben früher versterben: Der Bräutigam erhält das lebenslange Gebrauchsrecht über die Mitgift und die Aussteuer, nach dem Tod des Bräutigams fällt dieses Erbe zurück an die Linie der Braut
Artikel 17 (S. 5): Wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame Kinder vorhanden sind und diese nach dem Tod der Eltern versterben: Mitgift, Widerlage, etc. werden an die nächsten Erben vererbt
Artikel 18 (S. 5): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneu heiratet: Der Witwensitz kann mit 40 000 Gulden oder 33 333 1/3 Reichstaler abgelöst werden (die Zahlung von 20 000 Gulden soll gleich erfolgen, die restlichen 20 000 Gulden sollen jährlich mit 3 000 Gulden verzinst werden, zur Versicherung der jährlichen Pension soll der Witwensitz verschrieben werden
Artikel 19 (S. 5-6): Das Wittum soll nicht veräußert, verwiesen oder verfremdet werden, das Wittum soll nicht durch andere genutzt werden, Zustand des Wittums festgelegt
Artikel 20 (S. 6): Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind: 30 000 Gulden oder 25 000 Reichtaler sollen gesetzt werden, 15 000 Gulden oder 12 500 Reichstaler davon sollen erlegt werden, die übrigen 15 000 Gulden oder 12 500 Reichstaler sollen jährlich mit 1 500 Gulden oder 1 250 Reichtaler als Pension genutzt werden
Artikel 21 (S. 6): Öffnung und Schutz des Wittums und der Untertanen obliegt dem Kurfürsten
Artikel 22 (S. 6): Geistliche und andere Lehen, die zum Leibgedinge gehören: Verfügungsrecht der Witwe, die Ritterlehen werden hiervon ausgenommen, diese unterstehen dem Verfügungsrecht des Kurfürsten
Artikel 23 (S. 6): Falls das Wittum bei einem Brand beschädigt werden sollte, verpflichtet sich der Bräutigam und dessen Nachkommen das Wittum und die Zugehörungen mit Holz und anderen Gütern auszustatten, wenn diese dort nicht vorhanden sind, sowie Hilfe zu leisten, ursprünglicher Zustand sowie die Erhaltung des Wittums zugesichert
Artikel 24 (S. 6-7): Schutz der Witwe und des Wittums versprochen, auch durch Vertreter und Nachkommen
Artikel 25 (S. 7): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 26 (S. 8): Anhängende (kur)fürstliche Geheimartikel erwähnt
Artikel 27 (S. 8): Räte genannt
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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