Sachsen-Merseburg - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen-Merseburg
Vertragspartner Braut: Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
Datum Vertragsschließung: 1650
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Christian I. Herzog von Sachsen-Mersenburg, Administrator des Bistums Merseburg
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/104174420
Geburtsjahr: 1615-00-00
Sterbejahr: 1691-00-00
Dynastie: Wettin (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Christiane von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/120064871
Geburtsjahr: 1634-00-00
Sterbejahr: 1701-00-00
Dynastie: unbekannt
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Johann Georg I. Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100029752
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: Philipp Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/124800939
Akteur Dynastie: unbekannt
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 13220
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Ehe beschlossen zur Festigung der alten Verwandtschaft und Freundschaft zwischen beiden Fürstentümern etc., zurückliegende Verlobung auf Schloss Nykøbing in Dänemark erwähnt

Artikel 2: Einverständnis des Brautvaters und der Braut selbst bekundet, Beilager geregelt

Artikel 3: Mitgift bzw. Heiratsgut auf 15.000 Reichstaler festgesetzt; anstatt Silbers erhält die Braut 2.000 Reichtaler, Aussteuer geregelt, Zahlung innerhalb eines Jahres, Quittierung geregelt

Artikel 4: Braut leistet ausdrücklich keinen Erbverzicht, sondern erhält gleichen Erbteil wie ihre Schwestern

Artikel 5: Braut erhält 6.000 Reichtaler jährlich mit Verzinsung von fünf Prozent als Morgengabe, Verfügungsrecht der Braut geregelt, Christiane kann die Summe auch nach Bezug ihres Wittums weiter frei nutzen, formelle Verschreibung der Morgengabe vereinbart

Artikel 6: Widerlage auf 15.000 Reichstaler festgesetzt; Anlage der Gesamtsumme aus Mitgift und Widerlage auf dem Amt Sangerhausen geregelt, das mit allen zugehörigen Gütern, Einkünften und Rechten als Wittum ausgewiesen wird, 3.000 Reichstaler als jährliches Witweneinkommen festgelegt, wenn die Summe nicht erzielt wird, wird Differenz erstattet, angemessene Verzinsung und Anweisung der Amtsleute zugesichert

Artikel 7: weitere finanzielle Regelungen; landesherrliche Lehens- und Hoheitsrechte und Regalien bleiben dem Kurfürsten von Sachsen und seinen Erben und Nachkommen vorbehalten, Nutzung dieser Rechte darf aber nicht zu Christianes finanziellem Nachteil erfolgen

Artikel 8: Gehorsam von Beamten und Untertanen auf dem Wittumsgut gegenüber Christiane zugesichert, abgesehen von Fällen, in denen die spezifizierten Hoheitsrechte und Regalien berührt werden; Verpflichtung Christianes zur unveränderten Einhaltung der alten Rechte und Freiheiten der Untertanen geregelt

Artikel 9: Schutz und Verteidigung des Wittums durch die sächsische Seite versprochen

Artikel 10: finanzielle Lasten, die auf dem Wittum liegen, sollen durch die sächsische Linie abgelöst werden, oder es muss anderweitig dafür gesorgt werden, dass die Witwenrente von 3.000 Reichstalern jährlich erzielt wird

Artikel 11: Bezug der Witwengüter nach dem Tod des Bräutigams geregelt, Anfertigung von Inventarliste über vorhandene Ausstattung vereinbart, Ausstattung mit darüber hinaus benötigtem Hausrat sowie Vorräten geregelt

Artikel 12: Verpfändung und Öffnung des Wittums ohne Erlaubnis der sächsischen Seite ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung obliegt sächsischer Seite

Artikel 13: Materialbeschaffung für bauliche Instandhaltung des Wittums geregelt

Artikel 14: falls die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind, erhält er lebenslanges Nutzungsrecht an den 15.000 Reichstalern Mitgift und der Aussteuer, sofern keine anderweitige rechtliche Disposition bezüglich des Heiratsguts vorliegt; Anfertigung von Inventar zugesichert; Rückfall an Familie der Braut nach Tod des Bräutigams geregelt

Artikel 15: falls der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame unmündige Leibeserben vorhanden sind, sollen diese nach Verordnung des Bräutigams bevormundet werden, Unterhalt und Erziehung dürfen nicht auf Kosten des Wittums erfolgen

Artikel 16: Nutzung des Wittums samt Hausrat, der Aussteuer und Morgengabe zugesichert, solange Christiane nach Verwitwung nicht erneut heiratet

Artikel 17: falls die Witwe erneut heiratet: Abtretung des Wittums gegen Ablösung von 15.000 Reichstalern, Nutzung von Widerlage und Morgengabe in diesem Fall samt Verzinsung und Kaution geregelt

Artikel 18: falls Christiane verstirbt und aus zweiter Ehe Kinder hinterlässt: gleichmäßige Aufteilung der 15.000 Reichtaler Mitgift und sonstigen Besitzes auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, Widerlage wird allein an Nachkommen aus erster Ehe vererbt, Kaution wird kassiert

Artikel 19: falls die Witwe nicht erneut heiratet: Schutz auf dem Wittum versprochen, nach dem Tod der Braut fällt das Wittum zurück an die Erben des Bräutigams; persönlicher Nachlass der Braut, soll an ihre Familie zurückfallen

Artikel 20: Hausrat des Wittums ist gemäß der vereinbarten Inventarliste zu hinterlassen

Artikel 21: Brautvater und seine Erben erhalten das Recht, das Wittum zu nutzen, bis ihnen die Mitgift erstattet und der Nachlass der Braut übergeben wurden, Gehorsam der Untertanen zugesichert; eventuelle Schulden des Bräutigams werden durch dessen Erben getilgt, Christiane ist von der Haftung dafür ausgenommen; Schulden der Braut werden durch ihre Erben abgetragen

Artikel 22: falls Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben sollten, ist der Vertrag hinfällig

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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