Sachsen - Mecklenburg-Schwerin

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen
Vertragspartner Braut: Mecklenburg-Schwerin
Datum Vertragsschließung: 1647
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: August, Herzog von Sachsen-Weißenfels, Administrator des Erzstifts Magdeburg
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/119025299
Geburtsjahr: 1614-00-00
Sterbejahr: 1680-00-00
Dynastie: Wettin (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Anna Maria von Mecklenburg-Schwerin
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/120064111
Geburtsjahr: 1627-00-00
Sterbejahr: 1669-00-00
Dynastie: Mecklenburg
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100029752
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: Adolf Friedrich I. Herzog von Mecklenburg-Schwerin, Administrator des Bistums Schwerin
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/120064111
Akteur Dynastie: Mecklenburg
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 13141
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart

Artikel 2: Zustimmung der Eltern Augusts bekundet

Artikel 3: Zustimmung Anna Marias zur Eheschließung bekundet, Beilager erwähnt

Artikel 4: Mitgift auf 20.000 Reichstaler festgesetzt, Zahlungsfrist auf vier Jahren festgesetzt, zu zahlen in jährlichen Raten von 5.000 Reichstaler; frühere vollständige Zahlung geregelt, falls die mecklenburgischen Stände die Summe eher aufbringen können, Zahlung und Quittierung geregelt; Aussteuer der Braut geregelt; im Gegenzug für Mitgift und Aussteuer: Erbverzicht Anna Marias auf väterliches und brüderliches Erbe mittels Verzichtsbrief geregelt, ausgenommen sind Erbteile, die ihr durch ihren Vater und ihre Mutter ausdrücklich testamentarisch zugesprochen werden; falls Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg keine männlichen Erben hinterlässt, tritt Anna Marias Erbrecht wieder in Kraft

Artikel 5: nach Beilager erhält Braut durch den Kurfürsten von Sachsen eine Sonderverschreibung über 6.000 Gulden jährliche als Morgengabe (als Witwenversorgung), Zahlung und Besitz- und Nutzungsrechte daran geregelt

Artikel 6: Widerlage auf 20.000 Reichstaler festgesetzt, die zusammen mit der Mitgift auf den Leibgedingegütern Jüterbog und Dahme [?] (samt allen zughörigen Besitzungen) angelegt werden, Nutzungsrechte geregelt, jährliches Einkommen aus den Gütern von 4.000 Reichstalern zugesichert, falls diese Summe nicht erzielt wird: Erstattung geregelt

Artikel 7: landesherrliche Hoheit, Rechte, Regalien und das Recht auf Öffnung der Güter bleiben dem Kurfürsten von Sachsen und seinen Erben und Nachfolgern vorbehalten

Artikel 8: Treue- und Gehorsamspflichten der Beamten, Bediensteten und Untertanen auf den Leibgedingegütern gegenüber Anna Maria geregelt, ausgenommen dort, wo die in Artikel 7 erwähnten kursächsische Hoheitsrechte berührt werden

Artikel 9: Schutz und Verteidigung des Wittums durch den Kurfürsten von Sachsen und dessen Erben zugesichert

Artikel 10: Schulden auf dem Wittum sollen durch den Kurfürsten und dessen Nachfolger getilgt werden, Pensionen, Zinsen und Nutzungen zugesichert, Ersatz zugesichert, bis das jährliche Einkommen von 4.000 Reichstalern erzielt wird

Artikel 11: Bezug und standesgemäße Ausstattung sowie anfänglicher Unterhalt des Wittums geregelt; Veräußerung und Verpfändung des Wittums durch Anna Maria ohne Erlaubnis des Kurfürsten und seiner Nachfolger und Erben untersagt

Artikel 12: Bereitstellung von Baumaterial für Instandhaltung des Wittums, sofern dort nicht vorhanden, geregelt

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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