Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Sachsen
Vertragspartner Braut: Hessen
Datum Vertragsschließung: 1541
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein
Bräutigam #
Bräutigam: Moritz Herzog von Sachsen
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/118584138
Geburtsjahr: 1521-00-00
Sterbejahr: 1553-00-00
Dynastie: Wettin (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut #
Braut: Agnes von Hessen
Braut GND:
http://d-nb.info/gnd/104173815
Geburtsjahr: 1527-00-00
Sterbejahr: 1555-00-00
Dynastie: Hessen (Kassel)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteur Bräutigam #
Akteur: Moritz Herzog von Sachsen
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/118584138
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Selbst
Akteur Braut #
Akteur: Philipp I. „der Großmütige“ Landgraf von Hessen
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/11859382X
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: HStA Drd 10001, O.U. 10968
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Zustimmung Herzog Heinrichs von Sachsen bekundet
Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart, entsprechend dem besagten Erbfall; Einhaltung des Vergleichs durch Herzog Moritz von Sachsen zugesichert; falls Herzog Moritz seinen Vater, Herzog Heinrich, überlebt: Erbverzicht Christines von Sachsen, Landgräfin von Hessen und Tochter Herzog Georgs, geregelt; nach Heinrichs Tod erhält Agnes von Moritz insgesamt 50.000 Gulden (25.000 Gulden Heiratsgut und 25.000 Gulden Widerlage) für ihr Wittum; Elisabeth von Hessen, Herzogin von Sachsen und Schwester Landgraf Philipps soll 15.000 Gulden erhalten, noch vor der Überführung der Braut, Aussteuer erwähnt
Artikel 4: Morgengabe auf 5.000 Gulden festgesetzt, Nutzungsrechte daran geregelt
Artikel 5: nach dem Tod Herzog Heinrichs, sollen noch 10.000 Gulden innerhalb eines Jahres an Christine von Sachsen gegeben werden
Artikel 6: Erbverzicht durch Christine von Saschen und ihres Ehemanns, Landgraf Philipp, zugunsten Herzog Heinrichs und seiner Leibeserben vereinbart
Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart
Artikel 8: Mitgift bzw. Brautschatz für Agnes auf 25.000 Gulden festgesetzt, zu Zahlen durch Landgraf Philipp innerhalb von zwei Jahren, materielle Aussteuer geregelt
Artikel 9: Widerlage auf 25.000 Gulden festgesetzt, angemessenes Wittum zugesichert: Agnes sollen alle Wittumsgüter und Nutzungsrechte übertragen werden, die bisher zum Wittum Elisabeths von Hessen, der Ehefrau Herzog Heinrichs, gehören; Morgengabe von 5.000 Gulden zugesichert, entweder als Anlage oder Barschaft
Artikel 10: mit Zustimmung Heinrichs von Sachsen: Erbverzicht der Braut auf das landgräflich-hessische Erbe geregelt, entsprechend dem Verzicht Elisabeths von Hessen, vor der Überführung der Braut
Artikel 11: falls beide Eheleute versterben und keine gemeinsamen Kinder hinterlassen: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und Aussteuer an Landgraf Philipps Söhne mit Christine von Sachsen, falls keine Söhne vorhanden: Vererbung an Philipps Töchter; allerdings wird Moritz lebenslange Nutzung der 25.000 Gulden zugesichert
Artikel 12: Agnes wird Recht auf Verschenkung und Vererbung von Teilen der Aussteuer zugesprochen
Artikel 13: Regelung bezüglich der Mitgift und Aussteuer für Agnes, falls bei Herzog Heinrichs Tod die in Artikel 5 zugesicherte Zugabe zu Christinas Mitgift nicht ratifiziert wurde
Artikel 14: gesonderte Verschreibung über den Rückfall von Mitgift, Widerlage etc. vereinbart, entsprechend älteren Übereinkünften zwischen den Häusern Sachsen und Hessen
Artikel 15-16: falls Heinrich von Sachsen Einwände gegen die Erbregelung erheben sollte, ist zur Zahlung von 30.000 Gulden an Philipps Ehefrau Christine von Sachsen verpflichtet; in diesem Fall sollen außerdem Landschaften Thüringen und Meißen für zehn Jahren an Philipp von Hessen fallen und er erhält 50.000 Gulden, Nutzungsrechte für Christine geregelt
Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt
Artikel 18-19: auch wenn Heinrich den Erbregelung nicht zustimmt, erfolgt die Zahlung der Mitgift und Aushändigung der Aussteuer für Agens regulär; in diesem Fall bestätigt Christine allerdings ihren Erbverzicht nicht
Artikel 20: Unterzeichnung und Beurkundung geregelt
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: ja
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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