Sachsen-Lauenburg - Sachsen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen-Lauenburg
Vertragspartner Braut: Sachsen
Datum Vertragsschließung: 1538
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Franz I., Herzog von Sachsen-Lauenburg
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/138777098
Geburtsjahr: 1510-00-00
Sterbejahr: 1581-00-00
Dynastie: Askanier (Anhalt)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Sybille von Sachsen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/136863140
Geburtsjahr: 1515-00-00
Sterbejahr: 1592-00-00
Dynastie: Wettiner (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Magnus I., Herzog von Sachsen-Lauenburg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/104176784
Akteur Dynastie: Askanier (Anhalt)
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: Heinrich „der Fromme“, Herzog von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/115821872
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 10880
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Ehe zur Erhaltung des Friedens beschlossen, Einverständnis der Räte und Vertrauten beider Fürsten bekundet, Einverständnis der der Herzöge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg bekundet

Artikel 2: Eheschließung nochmals vereinbart, Einwilligung der Brautleute erwähnt

Artikel 3: Überführung der Braut an einem noch zu bestimmenden Datum zwischen Vertragsschluss und dem Martinstag geregelt

Artikel 4: Mitgift auf 10.000 Gulden festgesetzt: eine Hälfte ist in Gulden, die andere in sächsischer Landeswährung zu zahlen; Bürgermeister und Rat der Stadt Freiberg als Bürgen benannt, Zahlung innerhalb eines Jahres vereinbart

Artikel 5: falls die Landesherrschaft über Herzog Georg von Sachsens Territorien an seinen Bruder bzw. den Brautvater, Heinrich den Frommen, oder dessen Erben fallen sollte: Erhöhung der Mitgift um weitere 10.000 Gulden

Artikel 6: standesgemäße Aussteuer der Braut geregelt

Artikel 7: als Widerlage, Versorgung und Morgengabe erhält die Braut die Schlösser, Städte und Ämter Neuhaus und Lauenburg, zuzüglich (zweimal?) 2.000 Gulden jährlich, die aus diesen Gütern erwirtschaftet werden, Frondienste, Nutzungsrechte und Versorgung der beiden Sitze mit notwendigen Gütern geregelt

Artikel 8: falls Lauenburg die 2.000 Gulden jährlichen Einkommens nicht einbringt, wird die Differenz erstattet, damit keine finanzielle Belastung der Amtsleute und Untertanen entgegen ihren Rechten und Freiheiten geschieht

Artikel 9: Ausstattung, Hausrat und Bevorratung der fürstlichen Wohnsitze auf den Leibgedingegütern geregelt; Verzicht auf die Verpfändung, Verkauf oder Beleihung dieser als Wittum ausgewiesenen Güter zugesichert

Artikel 10: falls der in Artikel 5 beschriebene Fall eintritt und Herzog Heinrich die Mitgift um 10.000 Gulden erhöht, wird Einkommen der Braut ebenfalls erhöht: um weitere 2.000 Gulden jährlich

Artikel 11: Schloss und Amt Neuhaus sind zum Zeitpunkt der Vertragsschließung noch Teil des Wittums der Mutter des Bräutigams: falls Herzog Franz vor seiner Mutter, Herzogin Katharina verstirbt, soll daher Sybille zunächst Schloss, Stadt und Amt Lauenburg zum Wittum erhalten; verstirbt auch Katharina, erhält Sybille Neuhaus und muss Lauenburg abtreten; falls Neuhaus nicht die festgelegte Unterhaltssumme erbringt, wird eine Erstattung der Differenz fällig

Artikel 12: gegen die Bezahlung der Mitgift sollen die Amtleute, Vögte und Untertanen auf den Wittumsgütern der Braut huldigen und ihr nach dem Tod Herzog Franz’ zur Treue verpflichtet sein

Artikel 13: Besitzrechte und Vererbung der Aussteuer geregelt: falls die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und, gleich, ob Leibeserben vorhanden sind oder nicht, soll ihr Besitz nach ihrer freien Verfügung (Aussteuer) entweder einem ihrer Erben allein zufallen oder aufgeteilt werden; der Bräutigam und Töchter erben einen Teil ihrer Kleider und Kleinodien, sofern diese noch nicht zu ihren Lebzeiten verschenkt wurden; falls der Bräutigam verstorben und keine Töchter vorhanden sind, fällt dieser Teil des Erbes an die Brautmutter

Artikel 14: falls beim Tod beider Eheleute keine Leibeserben vorhanden sind, soll die Vererbung des Ehegeldes und der Heiratsgüter gemäß dem sächsischen Recht erfolgen

Artikel 15: falls Franz vor Sybille verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, verfügt sie über volle Besitz- und Nutzungsrechte an von ihr in die Ehe eingebrachtem Besitz sowie an Kleidern, Kleinodien und Hausrat, die den Eheleuten durch Herzog Heinrich geschenkt wurden

Artikel 16: sofern keine Leibeserben vorhanden, soll Sybille uneingeschränkten Zugriff auf die eheliche Fahrhabe erhalten

Artikel 17: Unterhaltung des Hofgesindes auf den Wittumsgütern durch den Vater und die Erben des Bräutogams geregelt, bis das Wittum ausreichenden Unterhalt erbringt

Artikel 18: Übernahme des Wittums und lebenslange Nutzungsrechte der Braut daran geregelt, Lehensvergabe, Mauteinnahmen und Öffnung sind Herzog Magnus und Herzog Franz’ Erben vorbehalten, die Öffnung der Wittumsgüter darf aber nicht zum Schaden Sybilles erfolgen

Artikel 20: Öffnung oder Vergabe des Wittums ohne Einwilligung durch Herzog Magnus und Herzog Franz’ Erben ausgeschlossen

Artikel 21: Instandhaltung des Witwensitzes geregelt

Artikel 22: Schutz und Schirm des Heiratsguts und der Widerlage und von Sybilles Rechten daran durch Herzog Magnus und Herzog Franz’ Erben zugesichert

Artikel 23: Kompensation geregelt, falls Sybille Teile des Wittums nicht vertragsgemäß nutzen kann

Artikel 22: von beiden in der Ehe gemachte Schulden müssen durch Herzog Magnus und Herzog Franz’ Erben beglichen werden, Sybille wird von Haftung für Franz’ Schulden ausgenommen

Artikel 23: nach geschehenem Beilager sollen lebenslang jährlich 200 Gulden als Morgengabe an die Braut gezahlt werden

Artikel 24: falls Sybille nach Franz’ Tod erneut heiratet, gleich, ob Leibeserben vorhanden sind oder nicht, erhält sie das Heiratsgut, die halbe Widerlage, die Hälfte ihres jährlichen versprochenen Einkommens, ihre sonstigen Recht am Wittum bleiben erhalten

Artikel 25: Erbverzicht der Braut mit Einwilligung des Bräutigams auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe

Artikel 26: Sybilles Erbfall nach Gewohnheit des Hauses Sachsen tritt allerdings dann ein, wenn die männliche Linie ihrer Familie ausstirbt

Artikel 26: Einholung kaiserlicher Bestätigung für das Wittum durch Herzog Magnus zugesichert

Artikel 27-28: Einhaltung des Ehevertrags durch beide Seiten und alle Erben zugesichert

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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