Hessen - Sachsen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Hessen
Vertragspartner Braut: Sachsen
Datum Vertragsschließung: 1523
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Philipp I. „der Großmütige“, Landgraf von Hessen
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/11859382X
Geburtsjahr: 1504-00-00
Sterbejahr: 1567-00-00
Dynastie: Hessen (Kassel)
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Christine von Sachsen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/136840736
Geburtsjahr: 1505-00-00
Sterbejahr: 1549-00-00
Dynastie: Wettiner (Albertiner)
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Philipp I. „der Großmütige“, Landgraf von Hessen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/11859382X
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: Selbst

Akteur Braut #

Akteur: Georg „der Bärtige“, Herzog von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118716921
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 10426
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Verweis auf hessisch-sächsische Erbverbrüderung

Artikel 2: Heiratsgut auf 20.000 Gulden festgesetzt, Zahlung nach Beilager geregelt, Quittierung der gezahlten Summen zugesichert

Artikel 3: Aussteuer in Form von Kleidern, Silbergeschirr und Kleinodien zugesichert, wie es einer Fürstin von Sachsen zusteht

Artikel 4: Widerlage auf 20.000 Gulden festgesetzt

Artikel 5: Morgengabe von 5.000 Gulden zugesichert

Artikel 6 (S. 1): Güter dürfen nicht verschrieben oder behaftet werden

Artikel 7: fürstlicher Sitz der Braut in Gießen und Grünberg und obrigkeitliche Rechte sowie Nutzungsrechte der Braut über die genannten Orte und alle zugehörigen Güter geregelt; 6.500 Gulden als jährliche Einkünfte der Braut aus den verschriebenen Gütern in Gießen und Grünberg zugesichert; Beibehaltung des alten Herkommens der dortigen Rechtsprechung vereinbart; Huldigung durch Amtsleute und Untertanen und Treuepflichten gegenüber Christine oder, im Fall ihres Todes, gegenüber ihrem Vater bzw. ihren Erben bis zum Widerfall der Mitgift geregelt

Artikel 8: Instandhaltung des Wittums und angemessener Ersatz geregelt, falls das vereinbarte jährliche Einkommen aus den Gütern nicht erzielt werden kann; bei bestimmten Schäden, etwa durch Brände, tragen Philipps Erben sowie der Brautvater oder dessen Erben je eine Hälfte der Instandsetzungskosten

Artikel 9: Schutz und Versicherung des Wittums durch Philipps Erben und Nachkommen zugesichert

Artikel 10: vorherige Besichtigung der ausgewiesenen Wittumsgüter durch die sächsische Seite vereinbart, um Gebäude zu überprüfen und zu erfahren, ob die zugesicherten 6.500 Gulden an jährlichen Erträgen erbracht werden können

Artikel 11: falls von sächsischer Seite Mängel an den Wittumsgütern festgestellt werden, ist Philipp zur umgehenden standesgemäßen Ausbesserung verpflichtet

Artikel 12: Überführung der Braut geregelt

Artikel 13: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, solange noch männliche Erben aus dieser Linie am Leben sind

Artikel 14: Regelung der Verfügungsrechte über die von Christine in die Ehe eingebrachte Aussteuer falls die sie nach dem Beilager vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben hinterlässt; Anfertigung eines Inventars über ihren Besitz für die sächsische Seite vereinbart; Philipp wird lebenslange Nutzung der Aussteuer zugesprochen, nach seinem Tod: Rückfall an die väterliche Linie der Braut, sofern keine Erben aus der Ehe vorhanden sind; falls Erben aus der Ehe vorhanden sind, fällt die Aussteuer an sie

Artikel 15: Philipp wird außerdem lebenslange Nutzung der Mitgift nach Christines Tod zugesprochen, nach seinem Tod: Rückfall an die sächsische Seite

Artikel 16: nach Christines Tod: Verfügungs- und Hoheitsrechte des Brautvaters oder seiner Erben über die Wittumsgüter bis zu deren Ablösung durch Rückzahlung von Mitgift etc. geregelt

Artikel 17: Treueverpflichtung der Amtsleute und Untertanen auf den Wittumsgütern gegenüber der sächsischen Seite bis zur Ablösung geregelt, Überlassung der Einkünfte aus den Gütern an Sachsen bis dahin geregelt

Artikel 18: falls Braut und Bräutigam versterben und keine lebenden Leibeserben vorhanden sind, wird mit Mitgift, Widerlage etc. wie vorangehend verfahren; falls noch lebende Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, erben sie Mitgift, Widerlage etc.

Artikel 19: wenn Philipp verstirbt, erhält Christine sofortigen Anspruch auf Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe und die genannten Güter, Gießen und Grünberg, samt der Herrschaft und Rechtsprechung darüber; Nutzungsrechte an Aussteuer, erhaltenen Geschenken und ehelichem Hausrat etc. geregelt, sofern sie nicht erneut heiratet

Artikel 20: falls Christine nach dem Tod Philipps erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges, der 20.000 Gulden Widerlage, der 20.000 Gulden Mitgift und der 5.000 Gulden Morgengabe geregelt, sobald Gesamtsumme von 45.000 Gulden ausgezahlt ist, hat sie das Leibgedinge abzutreten und alle Amtsleute und Untertanen in Gießen und Grünberg aus der Treuepflicht zu entlassen; Vererbung der Summe an vorhandene Leibeserben aus der Ehe mit Philipp oder deren Erben geregelt

Artikel 21: falls beide Eheleute versterben, ohne noch lebende Leibeserben zu hinterlassen, fällt die Mitgift an das Haus Sachsen, die Widerlage an das Haus Hessen zurück; die Morgengabe unterliegt der freien Verfügung Christines

Artikel 22: eigene Einkünfte und Zugewinne sollen Christine nicht verwehrt werden

Artikel 23: Christine wird mit keinerlei Schulden, die von Philipp vor oder während der Ehe erworben wurden, belastet werden

Artikel 24: Verkauf und Versetzung der Witwengüter durch Christine ohne Einverständnis von Philipps Erben und Nachfolgern ausgeschlossen

Artikel 25: Christine dar nicht zum Schaden der Erben und Nachkommen Philipps von ihrem Wittum Gebrauch machen, es sei denn sie würde von jenen Erben und Nachkommen in ihren Rechten eingeschränkt

Artikel 26: Ausrüstung und Bewaffnung der zum Wittum gehörenden Schlösser geregelt

Artikel 27: Regelung zum Umgang mit landgräflichen Lehen auf den Wittumsgütern

Artikel 28: Regelungen bezüglich der Geistlichen und Burgmannen auf den Wittumsgütern

Artikel 29: Steuereinnahmen und Beleihung von Ritterlehen bleiben Philipp und seinen Erben und Nachkommen vorbehalten; beiderseitige Einhaltung des Vertrags zugesichert

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: ja
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
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