Pfalz - Sachsen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Pfalz
Vertragspartner Braut: Sachsen
Datum Vertragsschließung: 1569
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Ja

Bräutigam #

Bräutigam: Johann Kasimir, Pfalzgraf von Pfalz-Simmern
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/118835335
Geburtsjahr: 1543-00-00
Sterbejahr: 1592-00-00
Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut #

Braut: Elisabeth von Sachsen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/174047304
Geburtsjahr: 1552-00-00
Sterbejahr: 1590-00-00
Dynastie: Wettiner (Albertiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Friedrich III., Kurfürst von der Pfalz
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118535722
Akteur Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: August, Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119458446
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 11856
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart

Artikel 2: Wiederholung der Vereinbarung über Eheschließung, Festsetzung des Termins für Hochzeit und Beilager auf den 31.05.1570

Artikel 3: Heiratsgut bzw. Mitgift auf 30.000 Taler oder im Wert entsprechend 34.000 Gulden festgesetzt, Betrag wird nach dem Beilager gezahlt, Zahlung gegen Quittung geregelt, Aussteuer oder Brautschatz in Form von Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidern etc. zugesichert

Artikel 4: nach dem Beilager soll eine Morgengabe in Höhe von 8.000 Gulden gezahlt werden, 400 Gulden an jährlichen Renten zugesichert, Zahlung geregelt

Artikel 5: die Mitgift soll mit 34.000 Gulden Widerlage ergänzt werden, Anlage der Gesamtsumme von 68.000 Gulden auf von pfälzischer Seite bestimmten Gütern, die auch als Wittum dienen sollen; Benennung der Schlösser, Städte und Ämter Neuburg vorm Wald, Schwarzenburg, Retz, Waldmünchen und Dreswitz, samt zugehörigen Dörfern, Obrigkeitsrechten, Zinsen und Renten von 6.800 Gulden jährlich, Frondienste und Jagdrechte etc. geregelt

Artikel 6: Besoldung der Amtsleute auf den Leibgedingegütern geregelt, Braut darf die Amtsleute selbst auswählen, sofern sie deren Besoldung übernimmt

Artikel 7: Huldigung durch die Amtleute und Untertanen auf Leibgedingegütern zugesichert; nach dem Tod Johann Kasimirs und Elisabeths: Übergang der Hoheitsrechte auf Sachsen des Widerfalls halber, das heißt, bis zur Rückzahlung der Mitgift durch Johann Kasimirs Nachkommen

Artikel 8: Obrigkeitsrechte der Braut auf den Leibgedingegütern geregelt, wie es für die Pfalzgrafen üblich ist

Artikel 9: Pfalzgrafen und ihren Erben bleibt das Recht zur Öffnung der Witwengüter in Notzeiten vorbehalten, wodurch Elisabeth jedoch keine Einschränkungen bei der Nutzung der Güter entstehen dürfen

Artikel 10: Besichtigung der Witwengüter durch die sächsische Seite geregelt, es wird erwähnt, dass diese bereits erfolgt sei; Feststellung, dass die ausgewiesenen Leibgedingegüter nicht die vereinbarten 6.800, sondern nur 4.300 Gulden jährlich an Einkünften erbringen, Ausgleich des Fehlbetrags durch die pfälzische Seite geregelt: in Form weiterer Güterverschreibungen

Artikel 11: falls die Wohngebäude auf den Leibgedingegütern nicht dem Stand der Braut entsprechen: bauliche Anpassungen durch die Pfalzgrafen zugesagt

Artikel 12: Schutz der Witwengüter auch durch die Erben der Pfalzgrafen zugesagt

Artikel 13: wenn die Witwe die Witwengüter bezieht, soll sie die Rechte und Freiheiten der Untertanen in der bisherigen Form achten und belassen

Artikel 14: Öffnung des Wittums ohne Wissen und Erlaubnis der Pfalzgrafen verboten

Artikel 15: Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und zukünftige Erbe des Hauses Sachsen; im Fall, dass ihr Vater ohne männliche Erben bleibt und alle männlichen Erben des Hauses Sachsen versterben, wird das Erbrecht Elisabeths und ihrer Nachkommen wieder in Kraft gesetzt

Artikel 16: falls die Braut ohne Erben verstirbt, erhält der Bräutigam lebenslanges Nutzungsrecht über die 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift

Artikel 17: falls Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben: Rückfall der 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift an Sachsen zugesichert; Zahlung geregelt: bis die Summe bezahlt wurde, erhält die sächsische Seite jährlich 3.400 Gulden aus den Witwengütern

Artikel 18: Verpflichtung der Amtsleute und Untertanen auf den Witwengütern, der sächsischen Seite die Summe von 3.400 Gulden jährlich zu verschaffen, bis Heiratsgut bzw. Mitgift vollständig zurückgezahlt sind; währenddessen: Freistellungen von ihren Lehenspflichten gegenüber den Pfalzgrafen

Artikel 19: Anlage der 34.000 Gulden in der Stadt Nürnberg; Vererbung der 8.000 Gulden Morgengabe und 400 Gulden jährlicher Zinsen an Johann Kasimir, sofern Elisabeth keine andere testamentarische Regelung hinterlässt

Artikel 20: nach dem Tod der Braut erhält Johann Kasimir das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, Elisabeth keine andere testamentarische Regelung hinterlässt, nach dessen Tod fällt diese zurück an die sächsische Seite

Artikel 21: sofern Leibeserben aus der Ehe hervorgehen, aber selbst ohne Erben versterben: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und anderen in die Ehe eingebrachten Geldsummen vereinbart; falls aber Leibeserben vorhanden sind, erben diese das Heiratsgut und die Aussteuer

Artikel 22: beim Tod Johann Kasimirs, Vormundschaft über gemeinsame Kinder geregelt; Elisabeth erhält das Recht, bei seinem Tod sofort von ihrem Wittum, ihren dortigen Hoheits- und Nutzungsrechten und den Einkünften von jährlich 6.800 Gulden gebrauch zu machen; das Wittum muss zu diesem Zeitpunkt in angemessenem baulichem Zustand und von Schulden unbelastet sein, lebenslang, sofern sie nicht erneut heiratet

Artikel 23: standesgemäße Versorgung Elisabeths auf dem Witwensitz durch Johann Kasimirs Erben zugesichert

Artikel 24: nach dem Tod des Johann Kasimirs erhält Elisabeth das Verfügungs- und Besitzrecht über die Aussteuer

Artikel 25: falls die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges gegen die Auszahlung von Heiratsgut bzw. Mitgift und Morgengabe etc.; weitere Zahlung der jährlichen Witweneinkünfte; nach ihrem Tod fallen diese Summen an vorhandene Leibeserben aus der ersten Ehe mit Johann Kasimir

Artikel 26: falls die Braut in zweiter Ehe weitere leibliche Kinder hat, erben die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe die 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift und sonstigen Nachlass Elisabeths zu gleichen Teilen

Artikel 27: Abtretung des Leibgedinges nach Auszahlung der Witwe geregelt

Artikel 28: falls Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Bezug des Wittums geregelt, nach ihrem Tod ohne Leibeserben: Rückfall des Heiratsgut an die sächsische und der Widerlage an die pfälzische Seite

Artikel 29: Elisabeth von Haftung für eventuelle Schulden Johann Kasimirs ausgenommen, die pfälzische Seite darf, solange die Braut lebt, keine Ansprüche auf die Morgengabe, das Wittum oder die Aussteuer erheben

Artikel 30: falls einer der Ehepartner vor dem Beilager verstirbt, ist der Vertrag hinfällig

Artikel 30: Einhaltung zugesichert, Unterzeichnung und Besiegelung geregelt

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Download Json
Download PDF