Schaumburg-Lippe - Hessen-Kassel

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Schaumburg-Lippe
Vertragspartner Braut: Hessen-Kassel
Datum Vertragsschließung: 1644
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Philipp, Graf von Schaumburg-Lippe
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/123432626
Geburtsjahr: 1601-00-00
Sterbejahr: 1681-00-00
Dynastie: unbekannt
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut #

Braut: Sophie Landgräfin von Hessen-Kassel
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/104196866
Geburtsjahr: 1615-00-00
Sterbejahr: 1670-00-00
Dynastie: Hessen (Kassel)
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Akteur Bräutigam #

Akteur: Philipp, Graf von Schaumburg-Lippe
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/123432626
Akteur Dynastie: unbekannt
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Amalie Elisabeth, Landgräfin von Hessen-Kassel
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119207826
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 284
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Landgräfin Amalie Elisabeth beschließt als Vormund für Landgraf Wilhelm VI. und in Absprache mit Hermann von Hessen-Rotenburg und mit Philipp von Schaumburg-Lippe dessen Ehe mit Sophie

Artikel 2: Eheversprechen Philipps, seine künftige Gemahlin dem Ideal der christlichen Fürstenehe entsprechend zu ehren und zu lieben

Artikel 3: Mitgift auf 20.000 Gulden festgesetzt, im Wert gemäß der Münzordnung Kaiser Ferdinands I. von 1559, entsprechend dem Brauch des Hauses Hessen-Kassel, Mitgift ist nach dem ehelichen Beilager zu zahlen, im Gegenzug für Wittumsverschreibung und deren Zusicherung mittels Quittung

Artikel 4: Aussteuer geregelt: Amalie Elisabeth stattet Sophie mit Silbergeschirr, Kleidung, Kleinodien etc. gegen einen schriftlichen Verzicht seitens Sophie aus

Artikel 5: Widerlage auf 20.000 Gulden festgesetzt, Wittumsverschreibung mit Einverständnis der Schwester Philipps, Elisabeth von Holstein-Schaumburg und Sternberg, getätigt; Verschreibung des Wittums, das bereits Hedwig von Hessen-Kassel innehatte, eidliche Verpflichtung gegenwärtiger und künftiger Amtsleuten, Bediensteten und Untertanen gegenüber Sophie nach Zahlung der Mitgift geregelt; im Fall, dass Philipp etwas zustößt oder die Wittumsgüter durch Krieg verwüstet werden, erhält Sophie ihre Witwenrente aus anderen Besitzungen, Ausstattung der Wittumsresidenz geregelt, Philipps Nachfolger sind auf Sophies Schutz verpflichtet, Amt Rodenberg von den Regelungen ausgenommen

Artikel 6: Morgengabe festgelegt: stattliches Kleinod, 4.000 Gulden sowie 300 Reichstaler jährlich aus Stadt und Amt Lipperoda, Besitz- und Vererbungsrechte Sophies geregelt, Rückfall der Morgengabe an Philipps Nachfolger geregelt, falls keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind

Artikel 7: falls Sophie nach Beilager, ohne Leibeserben und ohne ein Testament zu hinterlassen stirbt: Rückfall von Silbergeschirr, Schmuck und Kleidung an ihre rechtmäßigen Erben

Artikel 8: Philipp wird Mitbesitz am von Sophie eingebrachten Heiratsgut zugesprochen; nach seinem Tod: Rückfall des Heiratsguts an regierenden Landesfürsten von Hessen-Kassel, Haus und Amt Stadthagen und eventuell Haus und Amt Rodenberg als Sicherheiten vereinbart, Amtspersonen und Untertanen sollen Sophie gegenüber bis zum Rückfall des Heiratsguts eidlich verpflichtet sein

Artikel 9: Verpflichtungen der Amtsleute und Untertanen gegenüber Sophie im Fall ihrer Verwitwung geregelt, Vererbung von Heiratsgut, Widerlage und Inventar an ihre Leibeserben geregelt; falls Philipp vor Sophie stirbt, behält sie Silbergeschirr, Kleinodien, Kleider und Schmuck

Artikel 10: Haus und Amt Stadthagen sollen als Wittumsgüter angemessen bevorratet und ausgestattet werden, Sophie soll ein Jahr Pension im Voraus zur Verfügung haben, das Wittum soll nötigem Inventar ausgestattet werden, Rückfall nach Sophies Tod an den regierenden Fürsten von Schaumburg-Lippe geregelt; falls Sophie nach Philipps Tod erneut heiratet: Rückfall der Heiratsgelds an Philipps Nachfolger, lebenslange Zahlung von 2.000 Gulden jährlich anstatt Auszahlung der Widerlage, Verzicht Sophies auf Leibgedinge, Aufhebung der eidlichen Bindung der Amtsleute und Untertanen, Rückgabe von Brief und Siegel; nach Sophies Tod soll das Heiratsgeld an Philipps Nachfolger fallen

Artikel 11: sollten Leibeserben vorhanden sein, Sophie aber in einer zweiten Ehe weitere Kinder bekommen, so soll das Heiratsgeld gleichmäßig verteilt werden, die Morgengabe fällt hingegen nur an vorhandene Leibeserben aus Ehe mit Philipp

Artikel 12: falls aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgehen, fallen zwei Drittel des Heiratsgeldes und die Morgengabe an die Leibeserben, das übrige Drittel verbleibt bei Sophie; falls keinerlei Erben vorhanden sind, fällt das Heiratsgeld an Philipps Nachfolger

Artikel 13: Sophie haftet nicht für eventuelle Schulden Philipps

Artikel 14: Sophie zur Instandhaltung des Wittumssitzes verpflichtet, Veräußerung oder Verpfändung etc. der Wittumsgüter ist ihr untersagt

Artikel 15: Philipp behält sich und seinen Erben die Superiorität und Hoheit seines Landes vor

Artikel 16: Vertrag wird beglaubigt

Artikel 17: Ratifizierung und Bewilligung durch Elisabeth von Holstein-Schaumburg-Lippe

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Der in Artikel 4 erwähnte Verzicht der Braut ist vermutlich als Erbverzicht aufzufassen.
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