Österreich/Spanien - England

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Österreich/Spanien
Vertragspartner Braut: England
Datum Vertragsschließung: 1522
Eheschließung vollzogen?: Nein
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Karl V., Kaiser, König von Spanien
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/118560093
Geburtsjahr: 1500-00-00
Sterbejahr: 1558-00-00
Dynastie: Habsburg (Spanien)
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Maria von England
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/118640917
Geburtsjahr: 1516-00-00
Sterbejahr: 1558-00-00
Dynastie: Tudor
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Karl V., Kaiser, König von Spanien
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118560093
Akteur Dynastie: Habsburg (Spanien)
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Heinrich VIII., König von England
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118548204
Akteur Dynastie: Tudor
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: CSP Sp., Bd. II, S. 438-440 (Regest)
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Präambel: Verweis auf Kriegsausbruch zwischen dem Kaiser und Frankreich, trotz englischer Vermittlungsversuche gemäß Vertrag von London 1518/19, daraufhin Bündnis zwischen dem Kaiser und England gegen Frankreich als Störer des Friedens

Artikel 1: Kaiser verpflichtet sich, bis zu Marias Volljährigkeit keine anderweitige Ehe einzugehen, Eheschließung durch Prokurator vereinbart, sobald Maira 12 Jahre alt ist

Artikel 2: Verzicht auf anderweitige Verheiratung Marias zugesichert

Artikel 3: gemeinsame Bitte an Papst wegen Dispens aufgrund naher Verwandschaft der Ehepartner vereinbart, sobald Bündnis öffentlich bekannt ist

Artikel 4: Überführung Marias nach Spanien innerhalb von vier Monaten nach Eheschließung durch Prokurator vereinbat, auf Kosten des englischen Königs, öffentliche Wiederholung der Heiratszeremonie in Spanien vereinbart

Artikel 5: Mitgift auf 400.000 Kronen festgelegt, Zahlungsmodalitäten vereinbart, falls Maria englischen Thron besteigt, wird keine Mitgift fällig, alle eventuell schon getätigten Zahlungen werden der englischen Krone erstattet, falls Heinrich zukünftig einen männlichen Thronerben haben sollte, wird die Mitgift um 600.000 Kronen auf 1.000.000 Kronen aufgestockt, Leibgedinge Marias auf 50.000 Kronen jährlich festgesetzt

Artikel 6: falls die Ehe nicht zustande kommt, muss schuldige Partei der Gegenpartei 400.000 Kronen als Entschädigung zahlen

Artikel 7: Bestätigung aller älteren Bündnisse und Verträge, sofern sie nicht dem aktuellen Vertrag widersprechen

Artikel 8: gegenseitiger militärischer Beistand im Angriffsfall vereinbart

Artikel 9: die englische Flotte hat den Kaiser nach England übergesetzt, im Gegenzug ist der Kaiser verpflichtet, den König von England und seine Armee nach Calais überzusetzen

Artikel 10-11: Vereinbarung über gemeinsame Invasion Frankreichs bis Ende Mai 1524, Festlegung der von beiden Vertragsparteien zu stellenden Truppenzahlen zu Land und zur See

Artikel 12: beiden Vertragsparteien ist untersagt, ohne Zustimmung der jeweils anderen einen Waffenstillstand oder Frieden mit Frankreich zu schließen

Artikel 13: Regelung wechselseitiger der Durchzugsrechte

Artikel 14: zur Abwehr französischer Angriffe sollen England und Kaiser je mindestens 2.000 Soldaten in Calais und im Atrois bereithalten

Artikel 15: Maßnahmen zur Verhinderung der Anwerbung deutscher Söldner durch Frankreich vereinbart

Artikel 16: Restitution von durch Frankreich besetzten Plätzen, die rechtmäßig einer der beiden Vertragsparteien gehören an die jeweilige Partei, unabhängig davon, von wem sie zurückerobert wurden

Artikel 17: wechselseitige Unterstützung bei der Rückeroberung verlorengegangenen Besitzes vereinbart

Artikel 18: Verzicht auf separate Verhandlungen mit Frankreich

Artikel 19: Verpflichtung beider Parteien, den Erzbischof von York für den Fall des Vertragsbruchs um Exkommunikation der vertragsbrüchigen Partei zu bitten

Artikel 20: falls Maria vor der Hochzeit stirbt, sind beide Parteien verpflichtet, eine Ehe zwischen zukünftigen Kindern zu schließen

Artikel 21: Verpflichtung zur Geheimhaltung des Vertrags


# Einordnung

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: ja
Schlagwörter:
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