Hessen-Kassel - Hessen-Darmstadt

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Hessen-Kassel
Vertragspartner Braut: Hessen-Darmstadt
Datum Vertragsschließung: 1720
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Ja

Bräutigam #

Bräutigam: Maximilian, Landgraf von Hessen-Kassel
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/137327617
Geburtsjahr: 1689-00-00
Sterbejahr: 1753-00-00
Dynastie: Hessen (Kassel)
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut #

Braut: Friederike Charlotte, Landgräfin von Hessen-Darmstadt
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/1075223954
Geburtsjahr: 1698-00-00
Sterbejahr: 1777-00-00
Dynastie: Hessen (Darmstadt)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Maximilian, Landgraf von Hessen-Kassel
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/137327617
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Ernst Ludwig, Landgraf von Hessen-Darmstadt
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100455840
Akteur Dynastie: unbekannt
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 369
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Ehe vereinbart zwischen Landgraf Maximilian und Prinzessin Friederike Charlotte, wechselseitiges Eheversprechen bekundet, Eheschließung geregelt

Artikel 2: Heiratsgut bzw. Mitgift festgelegt auf 20.000 Gulden, zuzüglich freiwilliger Schenkung weiterer 4.000 Gulden, Zahlung und Verzinsung bei Zahlungsverzögerung geregelt

Artikel 3: Aussteuer in Form von Kleinodien, Silbergeschirr etc. im Wert von 10.000 Gulden zugesichert, gemäß dem Brauch im Haus Hessen und Testament Landgraf Ludwigs VI. von 1664; Brautschmuck zugesichert, Ausstattung Friederike Charlottes mit Schmuck und Möbeln geregelt, Besitz- und Nutzungsrechte daran geregelt; falls Friederike Charlotte ohne Leibeserben vor Maximilian stirbt, steht ihm Nießbrauch der Mitgift und ihres Nachlasses zu, sofern nicht testamentarisch oder durch Fideikommiss anders geregelt; Vererbungsrecht geregelt

Artikel 4: Friederike Charlotte werden von Landgraf Ernst Ludwig weitere 50.000 Gulden aus ihrem mütterlichen Erbe zugesprochen, die bisher in Hessen-Darmstadt angelegt waren

Artikel 5: dem allgemeinen Brauch im Reich und besonders der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung gemäß: Erbverzicht Friederike Charlottes auf väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe, mit Zustimmung Maximilians, Ausfertigung einer Verzichtserklärung (Verzichtsbrief) geregelt, außer bei Aussterben der männlichen Linie des Hauses Hessen-Darmstadt; Ausnahmeregelung in Bezug auf einen testamentarisch festgelegten Teil des mütterlichen Erbes

Artikel 6: Landgraf Karl von Hessen-Kassel sichert Morgengabe von 2.000 Reichstalern und jährliche Leibrente von 200 Reichstalern zu, zusätzlich dazu: Schenkung von Juwelen nach Vollzug des Beilagers zugesichert, Rückfall der Morgengabe geregelt

Artikel 7: Handgeld für Friederike Charlotte von 1.000 Reichstalern jährlich durch Landgraf Karl zugesichert

Artikel 8: finanzielle Beteiligung Landgraf Karls an Hofhaltung der Eheleute geregelt

Artikel 9: Bereitstellung und Ausstattung eines standesgemäßen Witwensitzes geregelt, jährliche Witwenrente im Wert von 4.000 Reichstalern festgelegt, davon 3.000 als Geldleistung und 1.000 in Naturalien, unabhängig davon, ob aus der Ehe Leibeserben hervorgehen oder nicht; weitere Regelungen bezüglich der Witwenversorgung und Unterhaltung des Witwensitzes, im Fall der Zerstörung des Witwensitzes ist angemessener Ersatz zu stellen

Artikel 10: Friederike Charlotte werden Jurisdiktion und Verwaltung des Witwenguts zugesprochen, unter Vorbehalt der landesfürstlichen Hoheit und Regalien sowie besonderer Bestimmungen der Wittumsverschreibung; Friederike Charlotte erhält begrenzte Jurisdiktion über ihre Hofbediensteten, Schutz des Witwenguts durch Landgraf Karl und seine Erben zugesichert

Artikel 11: Verpflichtung der Beamten und Untertanen auf dem Witwengut gegenüber Friederike Charlotte geregelt, Inspektion des Witwenguts durch Landgraf Ernst geregelt

Artikel 12: Friederike Charlotte ist verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der Untertanen zu achten

Artikel 13: eventuelle Ablösung des Witwenguts geregelt

Artikel 14: Schuldenfreiheit des Wittums wird zugesichert

Artikel 15: gemäß Erbvereinigung des Hauses Hessen darf das Witwengut nicht ohne Zustimmung der Erben und Nachfolger Landgraf Karls unter fremde Gewalt gestellt, beliehen oder versetzt werden

Artikel 16: falls Maximilian vor Friederike Charlotte stirbt: Bezug des Witwensitzes geregelt und Unterstützung bei Einrichtung des Witwensitzes zugesichert

Artikel 17: standesgemäße Einrichtung, Ausstattung und Versorgung des Witwensitzes geregelt

Artikel 18: fristgerechte Zahlung der Witwenrente und Instandhaltung des Witwensitzes durch die Erben und Nachkommen Landgraf Karls zugesichert

Artikel 19: Friederike Charlotte wird verpflichtet, im Fall von Maximilians Tod keine über das verschriebene Wittum hinausgehenden Forderungen zu stellen

Artikel 20: im Fall einer Verlegung des Witwensitzes ist ein gütlicher Vergleich bezüglich des Wittums vorgesehen

Artikel 21: im Fall von Maximilians Tod: Besitzrechte Friederike Charlottes an allen von ihr in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Besitztümern geregelt; falls auch sie stirbt und keine Leibeserben aus der Ehe hervorgegangen sind: Rückfall ihres Nachlasses an Hessen-Darmstadt

Artikel 22: im Fall einer zweiten Ehe Friederike Charlottes: Auszahlung der Mitgift und Nutzung der Morgengabe geregelt

Artikel 23: Vorbehalt der landesfürstlichen Hoheit über das Wittumsgut mit allen zugehörigen Rechten für Landgraf Karl und seine Erben vereinbart: dortige Untertanen bleiben dem Landgrafen steuer- und abgabenpflichtig; Verpflichtung Maximilians und seiner Erben, Friederike Charlotte ihre jährlichen Witweneinkünfte zu verschaffen, geregelt

Artikel 24: Friederike Charlotte von Haftung für Maximilians zu Lebzeiten erworbene Schulden ausgenommen; für Schulden der Witwe haften deren nächste Erben

Artikel 25: falls bei Maximilians Tod minderjährige Kinder aus der Ehe vorhanden sind, kann Friederike Charlotte mit anderen Vormündern gemeinsam die Vormundschaft wahrnehmen, solange sie nicht erneut heiratet

Artikel 26: Zusicherung konfessioneller Freiheit: Friederike Charlotte und ihr Haushalt dürfen den evangelisch-lutherischen Glauben im Privaten jederzeit ungehindert ausüben

Artikel 27: Beilegung eventueller Streitfälle hinsichtlich der Eheabrede entsprechend den Reichsgesetzen, sofern nicht gütlich zwischen den Häusern Hessen-Darmstadt und Hessen-Kassel verhandelbar; in diesem Fall: Anrufung eines Arbiters vereinbart; Einhaltung vereinbart

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Maximilian von Hessen-Kassel war nicht-regierender Landgraf, weitere Informationen unter: https://www.lagis-hessen.de/pnd/137327617
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