Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Solms-Braunfels
Vertragspartner Braut: Tecklenburg
Datum Vertragsschließung: 1534
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: unbekannt
Bräutigam #
Bräutigam: Philipp von Solms
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/135596823
Geburtsjahr: 1494-00-00
Sterbejahr: 1581-00-00
Dynastie: Solms (Braunfels)
Konfession: unbekannt
Braut #
Braut: Anna von Tecklenburg
Braut GND:
Geburtsjahr: 1500-00-00
Sterbejahr: 1554-00-00
Dynastie: Tecklenburg
Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteur Bräutigam #
Akteur: Bernhard III., Graf von Solms
Akteur GND:
Akteur Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
Verhältnis: Vater
Akteur Braut #
Akteur: Irmgard von Rietberg
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/1153637243
Akteur Dynastie: Tecklenburg
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. IV:2, S. 124 f.
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart
Artikel 2: Mitgift festgelegt auf 6.000 Gulden, Zahlung und Zahlungsfrist geregelt
Artikel 3: Widerlage auf 6.000 Gulden festgelegt
Artikel 4: Leibgedinge, Witwengut festgelegt
Artikel 5: Brautschatz geregelt
Artikel 6: Morgengabe festgelegt
Artikel 7: Erbrecht an Mitgift: bei Tod der Braut ohne Kinder, Rückfall der Mitgift an Tecklenburger Verwandtschaft
Artikel 8: bei Tod des Ehemanns und Vorhandensein von Kindern: Witwe darf mit mit Brüdern des Verstorbenen die Erziehung übernehmen
Artikel 9: alterntaiv steht ihr frei, sich auf Witwengut zurückzuziehen
Artikel 10: Mitnahme von Fahrhabe, Leibgedinge, Witwenversorgung geregelt
Artikel 11: Witwe von Haftung für Schulden des Ehemanns ausgeschlossen
Artikel 12: Erbrecht an Mitgift und Widerlage, Wittum, Fahrhabe der Witwe bei vorhandenen Kindern aus Ehe mit Philipp
Artikel 13: Bei Tod der Witwe ohne Kinder: Rückfall der Mitgift Tecklenburg und des übrigen Besitzes der Witwe an Solms
Artikel 14: falls Anna nach Philipps Tod erneut heiratet und aus beiden Ehen Kinder hinterlässt, wird Mitgilft unter Erben aufgeteilt
Artikel 15: wechselseitige Bestätigung des Eheschlusses durch Akteure
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Verhandlungen begonnen mit Graf Otto VIII. von Tecklenburg, gest. 1534
Vertrag in Edition nicht in Artikel unterteilt.
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