Waldeck - Nassau-Siegen (Nebenlinie)

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Waldeck
Vertragspartner Braut: Nassau-Siegen
Datum Vertragsschließung: 1604
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Christian, Graf von Waldeck
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/104194693
Geburtsjahr: 1585-00-00
Sterbejahr: 1637-00-00
Dynastie: Waldeck
Konfession: unbekannt

Braut #

Braut: Elisabeth von Nassau-Siegen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/1018762426
Geburtsjahr: 1584-00-00
Sterbejahr: 1661-00-00
Dynastie: Nassau-Siegen
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Akteur Bräutigam #

Akteur: Moritz, Landgraf von Hessen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/11858412X
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: Vormund

Akteur Braut #

Akteur: Johann VII. von Nassau-Siegen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118738070
Akteur Dynastie: Nassau-Siegen
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Lünig, Reichsarchiv, Bd. XXIII, S. 1436-1441
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, Zustimmung der Eheleute erwähnt

Artikel 2: Mitgift festgelegt auf 6.000 Gulden, Zahlung an Bräutigam innerhalb eines Jahres nach dem Beilager geregelt, Verzinsung bei Zahlungsverzögerung geregelt

Artikel 3: angemessene Ausstattung der Braut durch ihren Vater bzw. Brautschatz geregelt, Erbverzicht der Braut geregelt, ausgenommen im Fall des Aussterbens der männlichen Linie des Hauses Nassau-Siegen, Zustimmung des Bräutigams geregelt

Artikel 4: Widerlage in Höhe von 12.000 Gulden festgelegt, Anlage auf Schloss, Stadt und Amt Landau samt zugehörigen Gütern geregelt, Anspruch Elisabeths an Anlageerträgen geregelt, Instandhaltung jener Güter durch Graf Christian geregelt

#Leibgedinge festgelegt, Anlage geregelt: zur Witwenversorgung, ggf. inkl. Überschuss#

Artikel 5: Erstellung eines Verzeichnisses über die in Artikel 4 erwähnten Anlagen und Einkünfte für Elisabeth festgelegt

Artikel 6: Witwenversorgung und Witweneinkünfte geregelt, Rückfall des Witwenguts im Fall einer Wiederverheiratung Elisabeths festgelegt

Artikel 7: Schloss, Stadt und Amt Landau samt zugehörigen Gütern als Witwengut ausgewiesenen, Nutzungsrechte und Hoheitsrechte Elisabeths während ihrer Witwenschaft geregelt, Anerkennung Elisabeths als legitimer Obrigkeit durch die ansässigen Untertanen zugesichert, Verlegung des Witwensitzes nach Korbach im Not- oder Kriegsfall geregelt

Artikel 8: Instandhaltung und Ausstattung des Schlosses Landau während der Ehe durch Graf Christian zugesichert, Inventarisierung der Ausstattung des Witwenguts geregelt, Zusicherung, dass Elisabeth zu keinem Zeitpunkt für Schulden ihres Ehemanns haftbar gemacht wird

Artikel 9: Möglichkeit zur gemeinsamen Hofhaltung mit Christians Erben geregelt

Artikel 10: bei Wiederverheiratung Elisabeths nach dem Tod Christians ist dessen Erben freigestellt, ihr den Witwensitz gegen finanzielle Kompensation zur Nutzung zu überlassen, andernfalls: angemessene finanzielle Kompensation Elisabeths zugesichert

Artikel 11: Regelung des Erbrechts der Kinder aus der Ehe mit Christian an Elisabeths Nachlass im Fall ihrer Wiederverheiratung und der Geburt weiterer Kinder in zweiter Ehe; falls keine Kinder aus der Ehe mit Christian vorhanden: Rückfall der Mitgift geregelt, Elisabeths Recht auf Vererbung ihres übrigen Besitzes an Geld und Wertsachen geregelt, falls kein Testament vorhanden: gleichmäßige Aufteilung zwischen Waldeck und Nassau-Siegen, Schloss Landau und zugehörige Güter als Sicherheit für ihre Erben im Haus Nassau-Siegen festgelegt

Artikel 12: Huldigung der Untertanen auf den Witwengütern zugesichert, baldmöglichst nach Vollzug des Beilagers, weitere Regelungen bzgl. der Amtsleute auf den Witwengütern

Artikel 13: Morgengabe in Höhe von 1.000 Gulden geregelt, als Eigentum Elisabeths zugesichert, Ablösung durch Christians Erben geregelt, bei Tod Elisabeths: Rückfall an Christians Erben, sofern Geld nicht verwendet worden ist

Artikel 14: bei Tod Christians Ablösung der gemeinsamen Fahrhabe des Ehepaars durch Christians Erben geregelt, bei Tod Elisabeths: Nutzung, Vererbung oder Rückfall von Mitgift geregelt, bei Tod von Elisabeths Kindern: Ablösung von Elisabeths Erbansprüchen geregelt

Artikel 15: für alle Zweifelsfälle: Verweis auf Geltung des gemeinen Rechts

Artikel 16: Ausfertigung von Urkunden über Ehegüterbestimmungen vereinbart

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter: nicht nachgewiesen
Kommentar: Vertrag selbst nicht in Artikel unterteilt
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