Frankreich - Sachsen-Polen

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Frankreich
Vertragspartner Braut: Sachsen-Polen
Datum Vertragsschließung: 1747
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Ludwig Ferdinand, Dauphin von Frankreich
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/132343762
Geburtsjahr: 1729-00-00
Sterbejahr: 1765-00-00
Dynastie: Bourbon (Frankreich)
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Maria Josepha von Sachsen
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/119447568
Geburtsjahr: 1731-00-00
Sterbejahr: 1767-00-00
Dynastie: Wettiner (Albertiner)
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Ludwig XV. von Frankreich
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118729438
Akteur Dynastie: Bourbon (Frankreich)
Verhältnis: Vater

Akteur Braut #

Akteur: Friedrich August II., Kurfürst von Sachsen, König von Polen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118505092
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: Traités et accords de la France, TRA17470007
Vertragssprache: Französisch
Digitalisat Archivexemplar: https://basedoc.diplomatie.gouv.fr/exl-php/recherche/mae_internet___traites
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Französisch
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart

Artikel 2: Mitgift auf 100.000 Écus d’Allemangne festgelegt, zu zahlen unmittelbar nach der Hochzeit, im Gegenzug für Maria Josephas Erbverzicht und Verzicht auf alle Sukzessionsrechte als sächsische Prinzessin

Artikel 3: Anlage der Mitgift zur Zufriedenheit des polnischen Königs durch den Dauphin und französischen König geregelt, bei Auflösung der Ehe: Rückgabe an Maria Josepha oder ihre Erben geregelt

Artikel 4: Eigentumsrecht Maria Josephas an der Mitgift geregelt, im Fall von Maria Josephas Tod ohne Kinder: Rückfall von Mitgift an König von Polen geregelt; Regelung gilt auch, falls leibliche Kinder und Erben nach Maria Josephas Tod selbst minderjährig versterben

Artikel 5: Schenkung von Brautjuwelen durch König von Polen im Wert von 100.000 Écus d’Allemagne festgelegt, Eigentumsrecht Maria Josephas und Recht auf Vererbung geregelt

Artikel 6: Schenkung von Brautjuwelen durch König von Frankreich im Wert von 50.000 Écus, Eigentumsrecht Maria Josephas und Recht auf Vererbung geregelt

Artikel 7: Leibgedinge zur Witwenversorgung auf 20.000 Écus jährlich festgelegt, anzulegen auf verschiedenen Leibgedingegütern, das Hauptgut wird zum Herzogtum erhoben, Hoheitsrechte für Maria Josepha, Ernennung von Amtsleuten und Verwaltung geregelt, lebenslanger Nießbrauch unabhängig von Verbleib in Frankreich oder Ausreise als Witwe geregelt

Artikel 8: Unterhalt Maria Josephas während der Ehe geregelt

Artikel 9: Trauung mit Prokurator für den Dauphin am Hof des polnischen Königs, im Anschluss Überführung Maria Josephas nach Straßburg, wo sie vom Dauphin und französischen König empfang genommen wird

Artikel 10: Rückkehrrecht Maria Josephas als Witwe nach Polen zugesichert, Recht auf Mitführung von mobilem Besitz und Dienerschaft zugesichert, Ansprüche auf Witwenversorgung bleiben bei Ausreise bestehen

Artikel 11: Ratifikation innerhalb von vier Wochen geregelt

Anhang: nach Annahme der formellen Werbung: formeller Vertrag aufgesetzt und verlesen, Ratifikation zugesichert, Vertrag unterzeichnet, Vollmachten des Königs und der Königin von Frankreich, des Dauphin sowie des Königs von Polen und Maria Josephas enthalten

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: ja
Schlagwörter:
Kommentar: Digitalisat kann unter der angegebenen URL unter Verwendung der Signatur (TRA17470007) abgerufen werden.
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