Polen - Frankreich

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Polen
Vertragspartner Braut: Frankreich
Datum Vertragsschließung: 1645
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Wladislaw IV. Sigismund, König von Polen
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/118834657
Geburtsjahr: 1595-00-00
Sterbejahr: 1648-00-00
Dynastie: Wasa
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Luise Marie Gonzaga
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/104321350
Geburtsjahr: 1611-00-00
Sterbejahr: 1667-00-00
Dynastie: Gonzaga
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Wladislaw IV. Sigismund, König von Polen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118834657
Akteur Dynastie: Wasa
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Ludwig XIV., König von Frankreich
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118816829
Akteur Dynastie: Bourbon (Frankreich)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. VI:1, S. 326-328
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Artikel 1: Französisch als Vertragssprache festgelegt

Artikel 2: Mitgift auf 700.000 Écus oder 2.100.000 Livre festgelegt

Artikel 3: Zusammensetzung der Mitgiftsumme dargelegt, enge Verwandtschaft der Braut mit dem französischen Königshaus hervorgehoben, Erbverzicht Luise Maries geregelt

Artikel 4: Zahlungsmodalitäten für 200.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, zu zahlen durch den König von Frankreich bis Ende des Jahres 1646

Artikel 5: Bereitstellung von 900.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, Veräußerung von Gütern zur Aufbringung der Summe erwähnt, Pariser Bankiers involviert

Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats, Schlichtung durch französische Krone

Artikel 7: dem König von Polen wird freie Verfügung über 600.000 Livre aus der Mitgiftsumme zugesprochen, falls die Ehe kinderlos bleibt und Luise Marie vor ihm verstirbt; falls er vor ihr verstirbt, erhält sie diese Summe, unabhängig davon, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder nicht

Artikel 8: 900.000 Livre der Mitgift werden Luise Marie im Gegenzug für ihren Rechtsverzicht ausbezahlt

Artikel 9: Auszahlung der Restsumme der Mitgift und Verfügungsrechte des Königs von Polen über die Summe geregelt, Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt

Artikel 10: Leibgedinge oder Hochzeitsgeschenk Wladislaws an Louise Marie in Form von Gütern und Landbesitz als Witwengut bzw. Witwenversorgung geregelt; Wladislaw wird verpflichte, Zustimmung des polnischen Parlaments (Sejm) zu erwirken; Garantie, dass Luise Marie die Güter auch nach seinem Tod nicht entzogen werden, zugesichert; Verwaltung von Witwengut geregelt

Artikel 11: Morgengabe geregelt; falls die Ehe kinderlos bleibt: Rückfall des Leibgedinges und der Morgengabe an Wladislaw im Fall ihres vorzeitigen Todes

Artikel 12: Luise Maries Rechte als Untertanin der französischen Krone bleiben bestehen, auch ihren Kindern und Mitgliedern ihres Hofstaats werden die Rechte französischer Untertanen zugestanden

Artikel 13: französische Untertanen, die in den Diensten Luise Marie nach Polen gehen, sowie deren Ehegatten behalten alle aus diesem Status resultierenden Rechte

Artikel 14: Anteil von Jahreseinkünften der in Frankreich befindlichen Güter Luise Maries ist vor Gläubigern geschützt

Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt

Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt

Artikel 17: Einhaltung zugesichert

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: ja
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Ü - Nähe Luise Maries zu französischem Königshaus betont (Narratio)

Ludwig XIV. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein minderjähriges Kind und fungierte somit nur formal als Akteur für die Braut.
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