Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Savoyen-Nemours
Vertragspartner Braut: Lothringen
Datum Vertragsschließung: 1618
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein
Bräutigam #
Bräutigam: Heinrich I. von Savoyen, Herzog von Nemours
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/138302626
Geburtsjahr: 1572-00-00
Sterbejahr: 1632-00-00
Dynastie: Savoyen
Konfession: Römisch-Katholisch
Braut #
Braut: Anna von Lothringen
Braut GND:
Geburtsjahr: 1600-00-00
Sterbejahr: 1638-00-00
Dynastie: Lothringen
Konfession: Römisch-Katholisch
Akteur Bräutigam #
Akteur: Heinrich I. von Savoyen, Herzog von Nemours
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/138302626
Akteur Dynastie: Savoyen
Verhältnis: selbst
Akteur Braut #
Akteur: Karl II. von Lothringen, Herzog von Aumale
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/1194875734
Akteur Dynastie: Lothringen
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. V:2, S. 310-312
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung zum nächsten möglichen Zeitpunkt vereinbart, Erbrechte Annas auf mütterliches Erbe werden durch die Eheschließung nicht beeinträchtigt
Artikel 2: Schenkung Herzog Karls an Anna 1616-12-01, einschließlich alle seine Besitzungen in Frankreich bestätigt: zuzüglich Übertragung aller mütterlichen Rechts- und Erbansprüche auf Anna
Artikel 3: Besitz- und Gütergemeinschaft des Ehepaars vereinbart: ausgenommen bleiben Schulden, die vor der Ehe entstanden sind, Besitz- und Gütergemeinschaft umfasst auch von Anna und Heinrich in die Ehe als Mitgift und Widerlage eingebrachte Geldsummen
Artikel 4: umfangreiche Regelungen bezüglich der Vererbung des Besitzes der Eheleute, sowohl für den Fall, dass aus der Ehe Kinder hervorgehen, als auch im Fall, dass sie kinderlosen bleibt
Artikel 5: Verrechnung eingebrachter Schulden geregelt, Status der Besitz- und Gütergemeinschaft bei Tod eines der Ehepartner geregelt
Artikel 6: Zugewinne aus Verkäufen und Veräußerungen mobiler und immobiler Besitztümer der Eheleute fließen in die Besitz- und Gütergemeinschaft zurück Artikel 7: Leibgedinge bzw. Witwengüter, Witwensitz samt Ausstattung und Witwenversorgung geregelt
Artikel 8: Anna wird freigestellt, ob sie nach dem Tod ihres Ehemanns dessen Anteile an der Gütergemeinschaft übernimmt; falls sie es verweigert: kein Rückfall der von ihr in die Ehe eingebrachten Geldsumme, sie erhält dann nur, was ihr durch Erbe, Schenkung etc. zusteht
Artikel 9: Rechte der Erben Heinrichs und lebenslanger Nießnutz Annas an Witwengütern geregelt
Artikel 10: Vererbung von Annas lothringischem Titel an zweiten Sohn, der aus der Ehe hervorgeht, geregelt; Regelung, falls dieser zweite Sohn verstirbt
Artikel 11: ausdrückliche Zustimmung des Königs von Frankreich und der Erzherzöge von Österreich bekundet
Artikel 12: Einholung der Zustimmung des Herzogs von Savoyen geregelt
Artikel 13: am Vertrag beteiligte Parteien unterstellen sich der Jurisdiktion des Parlaments von Paris sowie der Prevosté und Vicomté von Paris
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: ja
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Heinrich: vgl. Europ. Stammtf. NF II, 195 - Anna: vgl. Europ. Stammtf. NF I:2, 210B
Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt
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