Sachsen-Weimar - Württemberg

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Sachsen-Weimar
Vertragspartner Braut: Württemberg
Datum Vertragsschließung: 1583
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Friedrich Wilhelm I. von Sachsen-Weimar
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/102030081
Geburtsjahr: 1562-00-00
Sterbejahr: 1602-00-00
Dynastie: Wettin (Ernestiner)
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Sophia von Württemberg
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/131914855
Geburtsjahr: 1563-00-00
Sterbejahr: 1590-00-00
Dynastie: Württemberg
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: August I., Kurfürst von Sachsen
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119458446
Akteur Dynastie: Wettin (Albertiner)
Verhältnis: Vormund

Akteur Braut #

Akteur: Ludwig I., Herzog von Württemberg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/100655378
Akteur Dynastie: Württemberg
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Lünig, Reichsarchiv, Bd. VIII, [i] S. 381-386
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Hochzeitstermin und Beilager auf 1583-05-05 festgelegt

Artikel 2: Überführung der Braut geregelt

Artikel 3: Mitgift bzw. Heiratsgut auf 32.000 Gulden festgesetzt, Ausstattung der Braut nach Gepflogenheiten des Hauses Württemberg geregelt, Zahlung von Mitgift bzw. Heiratsgut geregelt

Artikel 4: Erbverzicht Sophias geregelt, ausgenommen ist der Fall, dass das Haus Württemberg in männlicher Linie ausstirbt

Artikel 5: Widerlage auf 32.000 Gulden festgesetzt, Verzinsung von Mitgift und Widerlage für standesgemäßen Unterhalt der Eheleute geregelt

Artikel 6: Anlage des von beiden Ehepartnern eingebrachten Geldvermögens auf festgelegten Besitzungen Friedrich Wilhelms, Ausweisung dieser Güter als Wittum

Artikel 7-8: Regelungen bezüglich des Wittums: Zinserträge und Nutzungsrechte auf Friedrich Wilhelms in Artikel 6 ausgewiesenen Gütern geregelt

Artikel 9: Verpflichtung aller von Friedrich Wilhelm und seinen Nachfolgern eingesetzten Amtsleute, die vertraglich festgelegten Rechte der Witwe zu achten Artikel 10: Verpflichtung der Untertanen auf den in Artikel 6 ausgewiesenen Gütern zur Treue gegenüber der Witwe

Artikel 11: Aufwartung Sophias durch dort ansässige Ritterschaft und ansässigen Adel geregelt

Artikel 12: Sophia nicht für Schulden haftbar, mit denen Witwengüter eventuell belastet sind

Artikel 13: Einsetzung lutherisch-evangelischer Geistlicher auf den Kirchengütern und Pfarrstellen der Witwengüter geregelt

Artikel 14: Nachkommen Friedrich Wilhelms dürfen Ritter und Kriegsknechte auf den Witwengütern rekrutieren

Artikel 15: Sophia wird auf die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Untertanen auf den Witwengütern verpflichtet

Artikel 16: Friedrich Wilhelm und seinen Nachkommen bleiben bestimmte Rechte und Steuereinnahmen auf den Witwengütern vorbehalten

Artikel 17: Entschädigung Sophias geregelt, falls durch Verschulden der Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms ein Schaden an den Witwengütern entsteht

Artikel 18: Schutz der Rechte der Witwe, der Witwengüter und in Artikel 37 festgelegten Morgengabe durch Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms zugesichert

Artikel 19: Sophia ist es untersagt, sich ohne Zustimmung Friedrich Wilhelms oder seiner Nachkommen mit ihren Witwengütern dem Schutz fremder Mächte zu unterstellen oder die Witwengüter für diese zu öffnen

Artikel 20: Sophia wird zur baulichen Erhaltung von Schlössern und Wehranlagen auf den Witwengütern verpflichtet

Artikel 21: falls die Witwengüter nicht die festgelegte jährliche Unterhaltssumme erbringen, erfolgt Entschädigung aus anderen Gütern

Artikel 22-24: Regelung der Versorgung und Erziehung minderjähriger Kinder aus der Ehe im Fall des vorzeitigen Todes Friedrich Wilhelms, Mitnahme von Sophias mobilem Besitz zu ihrem Witwensitz geregelt

Artikel 25: falls Witwensitz nicht ausreichend bevorratet und ausgestattet ist, haben Friedrich Wilhelms nachkommen dafür zu sorgen, diese Mängel auszugleichen

Artikel 26: bauliche Erhaltung des Witwensitzes durch Friedrich Wilhelm und seine Nachkommen geregelt

Artikel 27: Ablösung des Wittums im Fall von Sophias Wiederverheiratung geregelt

Artikel 28: Vererbung der Witwengüter an die Leibeserben aus der Ehe oder nächsten Verwandten geregelt

Artikel 29: jährlicher pekuniärer Unterhalt Sophias bleibt auch im Fall ihrer Wiederverheiratung bestehen

Artikel 30: Vererbung der Mitgift an Sophias Kinder aus ihrer Ehe mit Friedrich Wilhelm und einer eventuellen zweiten Ehe nach dessen Tod geregelt

Artikel 31: Rückfall der Mitgift im Fall einer kinderlosen Ehe geregelt

Artikel 32: Vererbung von Sophias mobilem Besitz geregelt

Artikel 33: Haftung der Witwengüter bis zum Rückfall der Mitgift geregelt, inkl. temporäre Verpflichtung der dortigen Untertanen gegenüber den Herzögen von Württemberg

Artikel 34: Rückfall des Witwenguts bei Sophias vorzeitigem kinderlosen Tod geregelt

Artikel 35: Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms haften für eventuelle Schulden Sophias während der Ehe

Artikel 36: Haftung für Sophias während der Witwenschaft entstandene Schulden geregelt

Artikel 37: Höhe, Verzinsung und Anlage der Morgengabe auf Gütern Friedrich Wilhelms geregelt

Artikel 38-39: Rückfall und Ablösung der Morgengabe bei kinderlosem Tod Sophias geregelt

Artikel 40: Regelung für den Fall, dass einer der Ehepartner zwischen Vollzug des Beilagers und Auszahlung der Mitgift bzw. des Heiratsgeldes verstirbt

Artikel 41: falls einer der Ehepartner vor Beilager verstirbt, ist Vertrag nichtig

Artikel 42: Einhaltung durch Akteure von Braut und Bräutigam zugesichert

Artikel 43: Kurfürst August verpflichtet sich, zu Wittum und Morgengabe beizusteuern

Artikel 44: Zusicherung Friedrich Wilhelms, den Vertrag einzuhalten und für Wittum und Morgengabe zu sorgen

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.
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