Savoyen-Nemours - Frankreich

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Savoyen-Piemont
Vertragspartner Braut: Frankreich
Datum Vertragsschließung: 1528
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Philipp von Savoyen-Nemours, Graf von Genf
Bräutigam GND:
Geburtsjahr: 1490-00-00
Sterbejahr: 1533-00-00
Dynastie: Savoyen
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Charlotte von Orléans-Longueville
Braut GND:
Geburtsjahr: 1512-00-00
Sterbejahr: 1549-00-00
Dynastie: unbekannt
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Philipp von Savoyen-Nemours, Graf von Genf
Akteur GND:
Akteur Dynastie: Savoyen
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Johanna von Hachberg-Sausenberg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/1200523563
Akteur Dynastie: Sachsen-Altenburg
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. IV:1, S. 518 f.
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Artikel 1: Eheschließung vereinbart

Artikel 2: Herrschaften in der Dauphiné, der Champagne, in Poitou und der Normandie, die Charlotte als Erbteil zustehen, werden als Mitgift festgelegt

Artikel 3: in der Normandie wird den Herzögen von Orléans-Longueville ein Recht auf Wiederkauf eingeräumt, zu 30.000 Livres innerhalb von 30 Jahren

Artikel 4: die anderen Herrschaften sind Charlottes Erbe, das sie an ihre Nachkommen weitergibt, falls sie ohne Nachkommen stirbt, Rückfall des Erbes an das Haus Orléans-Longueville, falls von Charlotte nicht anders geregelt

Artikel 5: Regelungen bezüglich finanzieller Verpflichtungen infolge des Besitzes der als Mitgift festgelegten Herrschaften

Artikel 6: die Herzöge von Orléans-Longueville müssen das Ehepaar im Fall des Rückkaufs mit gleichwertigen Ländereien entschädigen

Artikel 7: Besitz- und Zugewinngemeinschaft der Eheleute vereinbart, davon ausgenommen ist der Brautschatz

Artikel 8: Leibgedinge und Witwengut festgelegt

Artikel 9: Ausstattung Charlottes geregelt


# Einordnung

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Ü - vermittelt von Louise von Savoyen, Mutter von König Franz I. von Frankreich, Schwester von Philipp, mit Zustimmung von König Franz I. (Narratio)

Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Beim Haus Orléan Longueville handelt es sich um eine illegitme Nebenlinie des Hauses Valois, die auf Johann von Orléan, Graf von Dunois (1402-1468) zurückgeht.
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