Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Karl Friedrich von Baden
Vertragspartner Braut: Napoléon Bonaparte
Datum Vertragsschließung: 1806
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Ja
Bräutigam #
Bräutigam: Karl Ludwig Friedrich, Großherzog von Baden
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/102285020
Geburtsjahr: 1786-00-00
Sterbejahr: 1818-00-00
Dynastie: Zähringer
Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut #
Braut: Stéphanie Louise Adrienne de Beauharnais, Großherzogin von Baden
Braut GND:
http://d-nb.info/gnd/118617818
Geburtsjahr: 1789-00-00
Sterbejahr: 1860-00-00
Dynastie: Beauharnais
Konfession: Römisch-Katholisch
Akteur Bräutigam #
Akteur: Karl Friedrich von Baden, Großherzog von Baden und Herzog von Zähringen
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/118560166
Akteur Dynastie: Zähringen
Verhältnis: Vater
Akteur Braut #
Akteur: Napoléon Bonaparte, Kaiser?
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/118586408
Akteur Dynastie: Bonaparte
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Grands traités II, S. 172-176
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Präambel: Braut, Bräutigam, Akteure und Zeugen werden genannt
Artikel 1: Braut und Bräutigam sind einverstanden mit Heirat; in Präambel genannte Akteure sowie der Mütter von Braut und Bräutigam mit Heirat einverstanden; kirchliche Trauung in Paris am 08.04.1806
Artikel 2: Mitgift geregelt: Festlegung von regelmäßigen Zahlungen (insgesamt 500.000 Francs); erster Teil nach Heiratszeremonie, zweiter Teil 12 Monate nach Zeremonie, dritter Teil nach weiteren 6 Monaten; Widerlage geregelt: Zahlung in gleicher Höhe durch Großherzog von Baden; Verzinsung geregelt
Artikel 3: Karl Friedrich von Baden stellt Palais in Mannheim zur Verfügung und jährlich eine Summe von 200.000 Florins bereit
Artikel 4: Unterhalt der Braut: Karl Friedrich von Baden stellt jeden dritten Monat eine weitere Summe von 15.000 Florins für die Ausgaben der Braut bereit, die jährlicher Summe von 200.000 Florin entnommen wird; zu zahlen bis zur Verwitwung der Braut
Artikel 5: die Brautgabe umfasst 100.000 Florins und eine geeignete Unterkunft; die Summe soll im Fürstentum Baden angelegt werden; die Braut hat die Freiheit, auch außerhalb dieser Unterkunft zu wohnen, jedoch erhält sie in diesem Fall nur die Hälfte der Summe
Artikel 6: Braut wird Religionsfreiheit zugesprochen, die gemeinsamen Kinder werden jedoch Lutheraner
Artikel 7: falls die Braut vor Bräutigam verstirbt, darf Bräutigam die Mitgift weiterhin nutzen und muss sie nicht nach Frankreich zurückgeben
Artikel 8: falls der Bräutigam vor der Braut stirbt und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird Witwe Vormund
Artikel 9: der Vertrag soll innerhalb von fünf Tagen ratifiziert werden; Vertrag doppelt ausgefertigt und von Akteuren unterzeichnet
Separater Artikel vom 07.04.1806: Zahlung von 15.000 Florins aus Artikel 4 soll auf 50.000 Florins erhöht werden bis zu Regierungsantritt des Bräutigams
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: ja
Schlagwörter:
Kommentar: -
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