England - Österreich/Spanien (Kastilien)

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: England
Vertragspartner Braut: Spanien (Kastilien)
Datum Vertragsschließung: 1506
Eheschließung vollzogen?: Nein
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Heinrich VII., König von England
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/118773712
Geburtsjahr: 1457-00-00
Sterbejahr: 1509-00-00
Dynastie: Tudor
Konfession: Römisch-Katholisch

Braut #

Braut: Margarete von Österreich
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/118730983
Geburtsjahr: 1480-00-00
Sterbejahr: 1530-00-00
Dynastie: Habsburg (Österreich)
Konfession: Römisch-Katholisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Heinrich VII., König von England
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118773712
Akteur Dynastie: Tudor
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Philipp I. (der Schöne), König von Kastilien
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/11864162X
Akteur Dynastie: Habsburg (Österreich)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: Parry/Hopkins 1970, Bd. II, S. 34, CSP Sp., Bd. I, S. 382-385 (Regest)
Vertragssprache: nicht nachgewiesen
Vertragsinhalt: Prämbel: Nennung der Verhandler

Artikel 1: Mitgift festgelegt in Höhe von 300.000 Kronen (jede Krone zu 4 Schilling Sterling), davon sind 100.000 Kronen innerhalb von 15 Tagen vor Abreise der Braut nach England zu zahlen

Artikel 2: Zahlung der restlichen Summe in 6 jährlichen Raten von je 33.333 Kronen

Artikel 3: spanische Zusage über jährliche Auszahlung an das Ehepaar von 18.850 Kronen und weiteren 12.000 Kronen an Einkünften aus Margaretes spanischen und savoyardischen Witwengütern; gesamte Summe zu Heinrichs persönlichem Gebrauch

Artikel 4: Unterzeichnung, Ratifikation und Eid durch Philipp zugesichert

Artikel 5-6: Bürgschaft für Zahlung durch flämische Adelige und Städte geregelt, Aushändigung der Sicherheiten in London geregelt

Artikel 7: Philipp wird verpflichtet, vor vom Papst bestimmten Zeugen die strikte Einhaltung des Vertrags, insbesondere der finanziellen Klauseln, zuzusichern; bei unpünktlicher Zahlung droht ihm Exkommunikation

Artikel 8-9: Eheschließung durch Prokurator innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Sicherheiten vereinbart

Artikel 10: Überführung der Braut nach England geregelt

Artikel 11: persönliche Eheschließung soll spätestens einen Monat nach Margaretes Ankunft in England zelebriert werden

Artikel 12: Falls Margarete vor kompletter Auszahlung der Mitgift von 300.000 Kronen stirbt und Nachkommen existieren, wird die Summe weiterhin abgezahlt; bei Tod ohne nachkommen wird die Zahlung eingestellt

Artikel 13: Heinrich muss Margarete die Güter, die ihr Wittum bilden, überschreiben; bei Verwitwung erhält sie Zugriff auf Einkünfte aus spanischen und savoyardischen Witwengütern; ihr wird Recht zugesichert, die Einkünfte frei zu verausgaben, außer in mit England verfeindeten Ländern

Artikel 14: Bestätigung und Garantie pünktlicher Zahlung von Einkünften aus Wittum durch englisches Parlament geregelt

Artikel 15: Margaretes Erben haben keinen Anspruch, von Heinrich die Rückzahlung der Mitgift (ganz oder teilweise) zu fordern

Artikel 16: falls Margarete vor Heinrich stirbt und keine Nachkommen hinterlässt, Auszahlung ihrer Mitgift an ihre Erben durch Heinrich geregelt

Artikel 17: die Erzherzogin darf über ihre Juwelen und ihren Schmuck selbst verfügen

Artikel 18: Kinder aus der Ehe haben Sukzessions- und Erbrecht für alle Erbschaften in Spanien, Flandern etc., die Margarete eventuell zufallen

Artikel 19: Philipp muss päpstliche Bestätigung des Vertrags einholen und um seine Exkommunikation bei Vertragsbruch ersuchen

Artikel 20: Philipp ist verpflichtet, Margarete zum Eheschluss zu bewegen; Übergabe Margaretes nach England geregelt

Artikel 21: der Kaiser hat König Philipp zur Vertragsschließung bevollmächtigt

Artikel 22: Ratifikation des Vertrags durch den Kaiser erforderlich; der Kaiser ist verpflichtet, Margarete zum Eheschluss zu bewegen; Widerspruch des Kaisers macht die Eheabrede zwischen England und Spanien nicht ungültig

Artikel 23-24: Vertragsparteien verpflichten sich zu erneuter Ratifikation des Freundschafts- und Allianzvertrags von Windsor zwischen England und Spanien am 09.02.1506

Artikel 25-28: Vollmachten der Vertragsparteien

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: ja
ständische Instanzen beteiligt?: ja
externe Instanzen beteiligt?: ja
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: ja
Schlagwörter:
Kommentar: Eheschließung gescheitert an Unwillen Margarethes zur Heirat; stattdessen: Angebot Maximilians zu Ehe des Prinzen Karl mit Maria Tudor, von Heinrich angenommen (Wiesflecker)


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