Grunddaten Ehevertrag #
Vertragspartner Bräutigam: Mecklenburg-Güstrow
Vertragspartner Braut: Hessen-Kassel
Datum Vertragsschließung: 1618
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein
Bräutigam #
Bräutigam: Johann Albrecht II., Herzog von Mecklenburg-Güstrow
Bräutigam GND:
http://d-nb.info/gnd/10142552X
Geburtsjahr: 1590-00-00
Sterbejahr: 1636-00-00
Dynastie: Mecklenburg
Konfession: Evangelisch-Reformiert
Braut #
Braut: Elisabeth von Hessen-Kassel
Braut GND:
http://d-nb.info/gnd/119142120
Geburtsjahr: 1596-00-00
Sterbejahr: 1625-00-00
Dynastie: Hessen (Kassel)
Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteur Bräutigam #
Akteur: Johann Albrecht II., Herzog von Mecklenburg-Güstrow
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/10142552X
Akteur Dynastie: Mecklenburg
Verhältnis: selbst
Akteur Braut #
Akteur: Moritz, Landgraf von Hessen-Kassel
Akteur GND:
http://d-nb.info/gnd/11858412X
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: leer
Vertragstext #
Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 267
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: leer
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: [Prä] – im Namen der heiligen Dreifaltigkeit, zu Lob und Ehren Gottes, zur Stärkung und Vermehrung beständiger Freundschaft und Wohlfahrt, mit Zustimmung von Brautvater und Brautmutter (Stiefmutter): Eheabrede geschlossen, Vertragsschließung bekundet (1)
[1] – Eheversprechen ausgetauscht: für Braut, von Bräutigam (1)
[2] – Mitgift festgelegt, Aussteuer geregelt: Zahlung geregelt (1)
[3] – Erbverzicht der Braut geregelt: mit Zustimmung des Bräutigams, gemäß hessischem Hausrecht, auf Vatererbe, Muttererbe, Brudererbe und Vettererbe, Erbansprüche bei Aussterben des Hauses Hessen ausgenommen (1)
[4] – Morgengabe festgelegt: Verzinsung geregelt, zum persönlichen Bedarf der Braut (1-2)
[5] – Widerlage, Witwengüter und Witweneinkünfte festgelegt: Nutzungsrechte geregelt, mit Zustimmung von Bräutigambruder, geistliche und weltliche Herrschaftsrechte, Gerichtsbarkeit und Öffnung ausgenommen, Schadenersatz geregelt, eigener Prediger auf Witwengütern gestattet (2-3)
[6-7] – Witwengüter geregelt: Vereidigung der Amtleute und Rechtsstellung der Untertanen geregelt (3)
[8] – Witwengüter geregelt: Schutz durch Herzöge von Mecklenburg zugesichert (3)
[9] – Witwengüter geregelt: Veräußerung, Öffnung gegenüber Dritten, Bündnis mit Dritten verboten, Erhaltung von Witwensitz und Schadenersatz geregelt (3)
[10] – Witwengüter geregelt: ggf. Nachbesserung zugesichert, Schadenersatz bei Einkommensausfall geregelt (3)
[11] – nach Tod von Bräutigam: Vormundschaft über unmündige Kinder geregelt, Bezug von Witwengütern geregelt, persönlicher Besitz der Braut als Witwe geregelt (3-4)
[12] – Witwengüter geregelt: Vorräte und Ausstattung bei Bezug geregelt (4)
[13-15] – bei zweiter Ehe der Braut: Ablösung von Witwengütern, Auszahlung der Mitgift, Abtretung von Witwengütern geregelt, Vererbung der Mitgift ggf. an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt, Nachlass der Braut als Witwe mit oder ohne überlebende Kinder geregelt (4)
[16-17] – nach Tod der Braut ohne Kinder: Rückfall von Witwengütern und Mitgift geregelt, Vererbung von Morgengabe und Nachlass außer Silbergeschirr geregelt (4-5)
[18] – nach Tod der Braut ohne Kinder: Witwengüter als Pfand gestellt von Rückfall der Mitgift (5)
[19] – Morgengabe geregelt: Vererbung und Ablösung geregelt (5)
[20] – Schuldenhaftung der Braut geregelt (5)
[21] – Eigentum an Hochzeitsgeschenken geregelt: Schmuck an Braut gefallen, Silbergeschirr geteilt, Vererbung geregelt (5)
[22] – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart (5)
Einordnung #
Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: ja
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Der Bräutigam konvertierte anlässlich der Ehe zum Reformierten Glauben (Bei der Wieden 2006).
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