Hessen-Marburg - Mansfeld

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Hessen-Marburg
Vertragspartner Braut: Mansfeld
Datum Vertragsschließung: 1591
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Ludwig IV., Landgraf von Hessen-Marburg
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/119021854
Geburtsjahr: 1537-00-00
Sterbejahr: 1604-00-00
Dynastie: Zähringer
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut #

Braut: Maria von Mansfeld-Hinterort
Braut GND: http://d-nb.info/gnd/1074217144
Geburtsjahr: 1567-00-00
Sterbejahr: 1625-00-00
Dynastie: Savoyen
Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteur Bräutigam #

Akteur: Ludwig IV., Landgraf von Hessen-Marburg
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/119021854
Akteur Dynastie: Zähringen
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Margarethe von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gräfinwitwe von Mansfeld-Hinterort
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/132020408
Akteur Dynastie: Welfen
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 128
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: -
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: [Prä] – im Namen der heiligen Dreifaltigkeit, zu Lob und Ehren Gottes, zur Vermehrung guter Freundschaft, mit Zustimmung der Braut: Eheabrede getroffen, Vertraschließung bekundet (1)

[1] – Eheversprechen ausgetauscht: für Braut, von Bräutigam (1)

[2] – Mitgift festgelegt: herabgesetzt nach mansfeldischem Hausrecht, ergänzt um nachstellige Unterhaltszahlung, zahlbar durch Stadt Eisleben, Aussteuer geregelt (1-2)

[3] – Erbverzicht der Braut geregelt: mit Zustimmung des Bräutigams, auf Vatererbem Muttererbe, Brudererbe und Schwestererbe, Erbansprüche bei Aussterben der Grafen von Mansfeld in männlicher Linie vorbehalten (2)

[4] – Witwengüter und Witweneinkünfte festgelegt: im Gegenzug für Mitgiftzahlung, Nutzungsrechte geregelt, Vereidigung und Rechtsstellung von Amtleuten geregelt (2-3)

[5-6] – Witwengüter geregelt: Vereidigung und Rechtsstellung der Untertanen geregelt (3)

[7] – Witwengüter geregelt: weltliche und geistliche Herrschaftsrechte, Gerichtsbarkeit und Kirchenvisitation vorbehalten, Öffnung und Schadenersatz geregelt (3)

[8] – Witwengüter geregelt: Holznutzung geregelt (3)

[9] – Witwengüter geregelt: Schutz durch Landgrafen von Hessen zugesichert (3-4)

[10] – Witwengüter geregelt: Öffnung und Veräußerung an Dritte, Bündnis mit Dritten verboten (4)

[11-12] – Witwengüter geregelt: Erhaltung und Schadenersatz geregelt (4)

[13-15] – nach Tod von Bräutigam: Vormundschaft über unmündige Kinder geregelt gemäß hessischem Hausrecht, Bezug von Witwengütern geregelt, persönlicher Besitz der Braut als Witwe geregelt, Ausstattung und Zustand von Witwensitz geregelt (4-5)

[16] – bei zweiter Ehe der Braut: Ablösung von Witwengütern, Auszahlung von Mitgift und lebenslange Verzinsung der Widerlage geregelt, ggf. Vererbung von Mitgift und Nachlaß der Braut an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt (5)

[17] – bei Tod der Braut ohne Kinder: Rückfall von Mitgift und Witwengütern, Vererbung von Nachlaß geregelt (5)

[18] – nach Tod der Braut ohne Kinder: lebenslange Nutzung der Mitgift durch Bräutigam, danach Rückfall der Mitgift geregelt (5-6)

[19] – Silbergeschirr als Hochzeitsgeschenk geregelt: als Eigentum des überlebenden Ehepartners (6)

[20-21] – Schuldenhaftung der Braut geregelt (6)

[22] – Morgengabe festgelegt: Verzinsung, Nutzung, Vererbung und Ablösung geregelt (6)

[23] – bei Tod von Braut oder Bräutigam nach Hochzeit vor Mitgiftzahlung: Gültigkeit von Ehevertrag vereinbart – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart (6-7)

[Esch] – Einhaltung versprochen (7)

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Als abweichendes Sterbejahr für Maria von Mansfeld-Hinterort ist 1535 überliefert.
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