Anhalt-Zerbst - Hessen-Kassel

Grunddaten Ehevertrag #

Vertragspartner Bräutigam: Anhalt-Zerbst
Vertragspartner Braut: Hessen-Kassel
Datum Vertragsschließung: 1753
Eheschließung vollzogen?: Ja
verschiedenkonfessionelle Ehe?: Nein

Bräutigam #

Bräutigam: Friedrich August, Fürst von Anhalt-Zerbst
Bräutigam GND: http://d-nb.info/gnd/136025188
Geburtsjahr: 1734-00-00
Sterbejahr: 1793-00-00
Dynastie: Askanier (Anhalt)
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut #

Braut: Caroline Wilhelmine Sophia von Hessen-Kassel
Braut GND:
Geburtsjahr: 1732-00-00
Sterbejahr: 1759-00-00
Dynastie: Hessen (Kassel)
Konfession: Evangelisch-Reformiert

Akteur Bräutigam #

Akteur: Friedrich August, Fürst von Anhalt-Zerbst
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/136025188
Akteur Dynastie: Askanier (Anhalt)
Verhältnis: selbst

Akteur Braut #

Akteur: Wilhelm VIII., Landgraf von Hessen-Kassel
Akteur GND: http://d-nb.info/gnd/118632914
Akteur Dynastie: Hessen (Kassel)
Verhältnis: leer

Vertragstext #

Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 385
Vertragssprache: Deutsch
Digitalisat Archivexemplar: leer
Drucknachweis: nicht nachgewiesen
Vertragssprache: Deutsch
Vertragsinhalt: [Prä] – im Namen Gottes, mit Einwilligung von Bräutigammutter und Brautmutter: Eheabrede und Vertragschließung bekundet (1-2)

1 – Eheversprechen ausgetauscht, Eheschließung vereinbart: Trauung an Prokurator des Bräutigams in Kassel, Beilager nach Überführung vereinbart

2 – Eheschließung geregelt: Termin für Trauung vereinbart, Überführung der Braut geregelt

3 – Mitgift festgelegt: zahlbar von Brautonkel, gemäß Hausverträgen, Zahlung geregelt

4 – Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß Erbverbrüderung zwischen Häusern Hessen und Sachsen, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf Vatererbe und Vettererbe, mit Zustimmung von Bräutigam, Erbansprüche der Braut bei Aussterben des Hauses Hessen in männlicher Linie vorbehalten

5 – Morgengabe festgelegt: Verzinsung geregelt – Aufwendungen für Geschenke geregelt

6 – Unterhalt der Braut während der Ehe festgelegt: einschließlich Weihnachtsgeschenk, zusätzlich zu Zinsen aus Morgengabe – Hofstaat der Braut geregelt: Bedienstete aufgezählt, Besoldung geregelt

7 – Widerlage festgelegt, Witwensitz und Witwengüter angewiesen, Witweneinkünfte festgelegt: ggf. Vertauschung der Witwengüter vorbehalten, Ausstattung von Witwensitz geregelt

8 – Bezug von Witwensitz geregelt – Ausstattung von Witwensitz geregelt – Erhaltung von Witwensitz, Schadenersatz geregelt

9 – Witwengüter geregelt: Nutzungsrechte geregelt, Herrschaftsrechte vorbehalten, Schadenersatz geregelt

10 – Witwengüter geregelt: Pfändungsrecht der Braut als Witwe geregelt, Vereidigung und Rechtsstellung von Amtleuten und Bediensteten geregelt, adelige Dienste für Braut geregelt

11 – Bestellung von Pfarrern und Lehrern geregelt: lutherische Konfession vorgeschrieben, landeskirchliche Rechte und Bestimmungen vorbehalten

12 – Primogeniturecht für Fürsten von Anhalt-Zerbst bestätigt

13 – nach Tod der Braut ohne Kinder und Testament: lebenslange Nutzung von Mitgift durch Bräutigam, danach Rückfall geregelt, Vererbung von Nachlass der Braut geregelt – nach Tod von Bräutigam: Nutzung von Witwengütern und Verfügung der Braut über Aussteuer und Zugewinn geregelt

14 – nach Tod der Braut mit überlebenden Kinder: Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut an Kinder geregelt, Nutzung durch Bräutigam bis zur Volljährigkeit der Kinder vorbehalten

15 – nach Tod des Bräutigams: Regentschaft und Vormundschaft der Braut über Kinder geregelt, Regentschaftsgelder für Braut festgelegt, oder Rückzug auf Witwengüter freigestellt

16-17 – nach Tod von Bräutigam ohne Kinder bei zweiter Ehe der Braut: Auszahlung von Mitgift an Braut, Verzinsung von Morgengabe und Abtretung von Witwengütern geregelt, Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut ggf. an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt

18-19 – Schutz der Witwengüter während Witwenzeit geregelt – nach Tod der Braut als Witwe: Rückfall der Witwengüter und ihrer Ausstattung geregelt, Vererbung von Nachlass geregelt

20 – Schuldenhaftung der Braut geregelt

21 – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor der Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart

22 – bei Tod. des Bräutigams vor Ende der Mitgiftzahlung: Gültigkeit der Vertragsbestimmungen vereinbart

Einordnung #

Textbezug zu vergangenen Ereignissen?: nein
ständische Instanzen beteiligt?: nein
externe Instanzen beteiligt?: nein
Ratifikation erwähnt?: nein
weitere Verträge: nein
Schlagwörter:
Kommentar: Zweites Datum der Vertragsschließung 08.11.1753 Kassel.
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